Ja, es gibt auch willkürliche Bewertungen von Anknüpfungstatsachen im Gutachten. Um diese zu erkennen, muss man nur den Sachverhalt kennen und das Gutachten lesen.
Willkürliche Bewertung von Anknüpfungstatsachen als Beispiel
Die folgenden Beispiele sind aus einem mir vorliegenden Gutachten und mir als willkürliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen bekannt:
Ein Elternteil sagt auf S. 18 d. GA
„Nach der Geburt habe er/sie sich überwiegend um das Kind gekümmert”.
Auf S. 39 desselben Gutachtens schreibt die Gutachterin:
„Da das Kind in seinen/ihren ersten Lebensjahren sich sowohl in der Obhut der Mutter wie auch des Vaters befand und von diesen betreut wurde”
Auf S: 49 steht dann
„Das Kind befindet sich in der Endphase der eigentlichen Bindungsentwicklung, hat in dieser Zeit sowohl mit der Mutter wie auch mit dem Vater gelebt, und sie im Alltag als Betreuende und Bezugsperson erfahren.”
Wie würde man diese Aussagen neutral bewerten?
Neutral käme man zu dem Ergebnis, dass zwei Aussagen von einer gemeinsamen Betreuung durch beide Eltern sprechen und eine (subjektive) Aussage eines Elternteils für sich selbst reklamiert, in den ersten Jahren zuständig gewesen zu sein.
Wie die willkürliche Bewertung aussieht
Tatsächlich kommt das Gutachten willkürlich zu den Anknüpfungstatsachen aber auf S. 47 zu folgendem Ergebnis:
“In den ersten beiden Lebensjahren wurde das Kind der vorliegenden Datenlage zufolge primär vom anderen Elternteil (nicht der/die auf S. 18 zitierte) betreut und versorgt, der/die wichtigste Bezugsperson des Kindes war.”
Die Aussage steht also im krassen Gegenteil zu dem, was auf den Gutachtenseiten gesagt wurde. Die Bewertung des Sachverhaltes ist klar falsch und macht das Gutachten unverwertbar. Warum? Weil es der BGH gesagt hat:
BGH zu Anknüpfungstatsachen
Sind Anknüpfungstatsachen falsch oder ungeklärt, ist auch das hierauf basierende Ergebnis falsch.
Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sachverständige teilweise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.”
Bundesgerichtshof, XII ZB 68/09, Rn. 42
Daher sollten Gutachten wichtige Anknüpfungstatsachen vorab klären und dem Beweisbeschluss zugrunde legen.
Wie richtig Anknüpfungstatsachen in den Beweisbeschluss einbauen?
Wie das richtigerweise auszusehen hat, habe ich in diesem Beitrag auf meiner juristischen Schwesterseite erklärt:
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