Die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung in Berlin hat auf Anfrage eines Abgeordneten nochmals die von mir wiederholt deutlich gemachte Aussage bestätigt, dass Anknüpfungstatsachen durch das Gericht festzustellen und dem Gutachten im Beweisschluss vorzugeben sind:
„Zu 3.: Die Anknüpfungstatsachen sind von dem Gericht festzustellen und den Sachverständigen im Beweisbeschluss mitzuteilen. Umstrittenen Tatsachen kann durch alternative Fragestellungen Rechnung getragen werden.“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksacke 19/12 429, Anfrage vom 24.06.2022, Antwort vom 15.07.2022)
Dass die Anfrage des AfD-Abgeordneten Tommy Tabor offenkundig auf meiner Arbeit basiert, ergibt sich aus dem Zitat der nichtveröffentlichten Entscheidung des OLG München, Familiensenate Augsburg, Az. 30 UF 232/15 („Die nach § 26 FamFG dem Gericht obliegende Verpflichtung zur Amtsermittlung darf nicht (allein) auf den Sachverständigen delegiert werden.“ OLG München, Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15. Darf der Sachverständige Zusatztatsachen erheben? Inwiefern wird die Möglichkeit zugelassen, dass der Sachverständige auch Zeugen anhört?“)
Fazit: Anknüpfungstatsachen stellt das Gericht fest
Anknüpfungstatsachen sind vom Gericht festzustellen, nicht durch den Gutachter/die Gutachterin, nicht nur den Verfahrensbeistand. Denn: Was hält ein Gutachten rechtlich zusammen? Anknüpfungstatsachen bestimmt das Gericht, nicht der Sachverständige. Es grenzt den Sachverhalt ab und legt den Prüfrahmen fest.
Wer Beweis führt, braucht ein sauberes Fundament. Anknüpfungstatsachen sind dieses Fundament, das das Gericht feststellt. Der Sachverständige arbeitet damit, er erschafft diese nicht.
Präzision entscheidet über Beweiswert des Gutachtens und den Beschluss. Daher legt das Gericht die Anknüpfungstatsachen fest, die das Gutachten tragen müssen. Parteien liefern im Idealfall vorab Tatsachen, das Gericht trifft die Feststellungen, der Sachverständige begutachtet anhand dieser Aspekte.

Eine Antwort auf „Anknüpfungstatsachen sind vom Gericht festzustellen“
[…] hat sich hiermit auf Anfrage eines Abgeordneten auseinandersetzen müssen (im Zusammenhang mit Anknüpfungstatsachen), also auch auch die Frage, ob Befundtatsachen und Zusatztatsachen zu berücksichtigten […]