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Doppelbegutachtung, Vieraugenprinzip und im Team – aber richtig!

Aktuell versuchen diverse familienpsychologische Gutachter und psychologische Institute für Familiengutachten, eine Doppelbegutachtung mit oder ohne Änderung des Beweisbeschlusses durchzuführen. Referenz ist hier die Kommentierung von Salzgeber in der 8. Auflage, Rn. 1517. Richtigerweise weist dieser darauf hin, dass Gutachten im Vieraugenprinzip zu einer Qualitätsverbesserung führen wird.

Trotzdem erlebe ich, dass viele Vieraugenprinzip-Versuche falsch ablaufen und damit zu unverwertbaren Gutachten führen. Nur eine richtig ausgeführte Teambegutachtung oder Doppelbegutachtung erhöht die Qualität des Ergebnisses.

Doppelbegutachtung oder Vieraugenprinzip erklärt

Wie der Name „Vieraugenprinzip“ schon sagt, sehen vier Augen mehr als zwei. Das bedingt aber auch, dass alle vier Augen auf jeden Gutachtensschritt abgestellt sind.

Jeder Gutachter muss die Akten lesen, auswerten und psychologische Fragen und Hypothesen bilden.

Jeder Gutachter muss die Beteiligten persönlich explorieren und die Interaktionsbeobachtung persönlich auswerten.

Jeder Gutachter muss sich entscheiden, ob er ausreichend qualifiziert ist.

Nur das ist eine echte Doppelbegutachtung im Vieraugenprinzip. Nur eine solche erhöht die Qualität des Ergebnisses – aber auch die Kosten, da sich diese natürlich verdoppeln.

Was keine Doppelbegutachtung ist

Keine Doppelbegutachtung ist es, wenn man im Team vorgeht, nicht im Vieraugenprinzip, und die Arbeit verteilt. Einer spricht mit dem Vater, einer mit der Mutter (oder der andere nur mit der Mutter, während einer mit beiden spricht). Denn dadurch wird die Qualität nicht erhöht, die Gutachter bestätigen sich aber ggf. gegenseitig. Denn wenn nur A mit dem Vater spricht, dann kann B nicht das Transkript der Exploration bewerten. Denn dieses ist bereits durch den Gutachter interpretiert: Was hält er für wichtig, was nicht. Selbst Wortprotokolle, die es ohnehin nicht gibt, würden nicht ausreichen. Denn Suggestivfragen oder nicht gestellte Fragen sind so nicht klärbar.

Zwar mag bei der Interaktionsbeobachtung, wenn sie lege artis und videographiert erfolgt, eine Bewertung auch durch unterschiedliche Menschen möglich sein. Trotzdem müssten die Gutachter dann jeder seine Interpretation wiedergeben, nicht eine gemeinsame.

Eine Doppelbegutachtung, ohne dass beide Gutachter alle Schritte alleine ausführen, führt zu unverwertbaren Gutachten, da nicht das gesagte oder gesehene, sondern das Interpretierte bewertet wird.

Zwar reduzieren sich hier die Kosten, aber um den Preis der Unverwertbarkeit.

Fehler beim Abfassen eines solchen Doppelgutachtens

Im Gutachten muss an jeder Stelle klar sein, wer was verfasst hat:

„Fehlerhaft ist es, wenn bei der Mitwirkung mehrerer Personen an Untersuchung und Beurteilung die jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht klar zu erkennen sind. Ein grober Fehler ist es, wenn das Gutachten von mehreren Personen unterschrieben wird, ohne dass klar ist, wer welche Aufgabe übernommen hat und wer die Verantwortlichkeit für die Schlussfolgerung trägt.“

Dreßing und Foerster, Ventzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 7. Auflage 2021, S. 70

Das „wenn nicht anders erwähnt hat XY formuliert“ reicht nicht aus.

Eine Unterschrift mit der Aussage „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ reicht ebenfalls nicht aus. Denn wenn ich keine Eigenen erkenntnisse habe, kann ich mir auch keine eigene Meinung bilden. So jemand bewertet allenfalls die Schlusslogik des anderen Gutachters, nicht aber die Realität und die Aussagen der Eltern.

Eine weitere Quelle kann hier auch die Abrechnung der Gutachter sein. Wenn in Abrechnungen ein Gutachter nur 2 Std. Gespräche mit dem Kollegen und Warten abrechnet, kann er/sie/es sich keine eigene Meinung und kein eigenes Urteil bilden. Die Akte wurde nicht gelesen, die Interaktion nicht bewertet, Gespräche nicht geführt.

Fehler beim Senden des Gutachtens

Kann ein Gutachten auch von zwei Sachverständigen mit der elektronischen Signatur versehen werden, wenn es sich um ein Gemeinschaftsgutachten handelt?

Ja, dies ist selbstverständlich möglich. In diesem Falle signiert zunächst der Sachverständige A die Gutachten Datei. Danach versieht der Sachverständige B die bereits signierte Gutachten Datei zusätzlich mit seiner Signatur.
(Quelle)

Ähnlich äußert sich der BGH zu Rechtsanwälten:

Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so der Anwaltssenat des BGH, sei ein elektronisches Dokument, das – wie hier die Berufungsschrift – aus einem persönlich zugeordnetem beA (vgl. § 31a BRAO) versandt werde und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimme.

Quelle https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/bgh-identitaet-fremdes-bea

Die Argumentation des BGH:

Weil hier Rechtsanwältin W. das Dokument signiert habe, im beA jedoch Rechtsanwalt L. als Absender angegeben war, ließe sich nicht zweifelsfrei feststellen, wer letztlich die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wollte.

Quelle https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/bgh-identitaet-fremdes-bea

Ähnlich wäre es, wenn nur ein Gutachter digital signiert, aber beide oder der andere Verantwortlich sind. Dann wäre unklar, wer Verantwortung übernimmt.

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