Kategorien
Familienpsychologische Gutachten

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (3. Auflage 2025)

Die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht sind im September 2025 in der 3. Auflage erschienen (im Folgenden „Mindestanforderungen (3. Auflage 2025)„), allerdings noch nicht (Stand 18.11.2025) auf der Webseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht.

In Zusammenarbeit mit KI habe ich die wesentlichen Änderungen herausgearbeitet. Die Änderungen habe ich in Infoboxen kommentiert.

Diese Änderungen der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (3. Auflage 2025) sind die folgenden:

1. Organisatorische und Personelle Änderungen an den Mindestanforderungen (3. Auflage 2025)

  • Koordinationsteam: Das Koordinationsteam der Arbeitsgruppe wurde erweitert. Neben Prof. Dr. Anja Kannegießer und Brigitte Meyer-Wehage (2. Auflage) wirken in der 3. Auflage zusätzlich Karin Susanne Delerue und Wolfgang Keuter mit.
  • Mitwirkende Institutionen: Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe wurde um Vertreter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) und des Deutschen Jugendinstituts (DJI) erweitert.
  • Datenschutz-Expertise: Eine beratende Mitwirkung zum Datenschutz durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird in der 3. Auflage explizit erwähnt.
  • Gendering-Hinweis: Der redaktionelle Hinweis zum Gendering wurde präzisiert. Es wird nun klarstellt, dass auf die Verwendung von m/w/d verzichtet wird, aber sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter gelten.
  • Verfahrensrecht-Stand: Die Tabelle mit den Vorgaben aus dem geltenden Verfahrensrecht (Anhang II, Tabelle 2) wurde in der 3. Auflage auf den Stand 01.05.2025 aktualisiert (gegenüber Juli 2019 in der 2. Auflage).
  • Praktisch sind nunmehr auch die durchnummerierten Absätze, die es leichter machen zu zitieren.
bookmark

Keine wesentlichen personellen Änderungen

Allgemein haben sich keine wesentlichen Änderungen bei den Mitarbeitern ergeben. Neu hinzugekommen ist das DJI, das aber bereits viele Gutachter beinhaltet. Nach wie vor sind alle Spitzenverbände vereint.

2. Inhaltliche Änderungen an den Mindestanforderungen (3. Auflage 2025)

  • Rückmeldung durch das Gericht: Im Abschnitt zur Leitung der Sachverständigen-Tätigkeit wurde eine neue Empfehlung hinzugefügt: Das Gericht soll dem Sachverständigen eine kritische Rückmeldung zu seinem Gutachten geben, soweit dies sinnvoll ist.
  • Aktualisierung der Rechtsprechung: Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur wissenschaftlichen Methodik wurde aktualisiert und erweitert. Die 3. Auflage berücksichtigt neuere Entscheidungen bis März 2024 (z. B. v. 24.03.2024) im Vergleich zur 2. Auflage, die Entscheidungen bis 2017 zitierte.
  • Ton-/Videoaufzeichnung (Kindesanhörung):
    • Die 3. Auflage präzisiert die Möglichkeit der Aufzeichnung durch den Sachverständigen. Während die Eltern die Aufzeichnung weiterhin nicht beanspruchen können, wird klargestellt, dass sie durch den Sachverständigen möglich ist, sofern keine verzerrte Datenerhebung befürchtet wird.
    • Zusätzlich wurde die verfassungsrechtliche Lage zum fehlenden Anspruch der Eltern auf Videoübertragung der Kindesanhörung präzisiert (Verweis auf den Schutzzweck des § 163a FamFG).
bookmark_border

Wichtige inhaltliche Änderungen

Die beiden angesprochenen Punkte sind wichtig; erstaunlicherweise sind es aber v.a. eher rechtliche Ausführungen, was den Mindestanforderungen eigentlich fremd sein sollte.
Kritische Rückmeldung durch Richter, Anwälte und weitere Verfahrensbeteiligte wäre in der Tat wünschenswert, da aber das Hauptproblem kritiklose Übernahme von Gutachten ist auch kein relevanter Wunsch. Aufgabe von lernwilligen Gutachtern wäre es m.E., das Ergebnis einzufordern.
Das Thema Videoaufnahmen ist aus Sachverständigensicht nachvollziehbar, verlieren diese dadurch doch die Deutungshoheit, wenn jeder Fakt und auch Suggestivfragen ungeklärt bleiben. Gleichwohl ist es erfreulich, Aufnahmen grundsätzlich zuzulassen.
Eine Auseinandersetzung damit, dass jede Gutachtenssituation eine Verzerrung ist, fehlt leider.

3. Aussagen zum Datenschutz (DSGVO) neu in den Mindestanforderungen (3. Auflage 2025)

Die 3. Auflage enthält Klarstellungen zur Datenverarbeitung und Weitergabe des Gutachtens nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Weitergabe zur privaten Stellungnahme: Die Weitergabe des Gutachtens an private Dritte (z. B. zur Erstellung einer methodenkritischen Stellungnahme) kann auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) gestützt werden. Das Interesse des Beteiligten überwiegt hierbei grundsätzlich, sofern die Datensicherheit (Art. 32 DSGVO) gewährleistet ist.

Verarbeitung sensibler Daten: Soweit das Gutachten besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO – z. B. Gesundheitsdaten) enthält, tritt Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO (Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen) als weitere Rechtsgrundlage hinzu.

Anonymisierungspflicht: Aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) ist das Gerichtsgutachten im Fall der Weitergabe zur privaten methodenkritischen Stellungnahme regelmäßig zu anonymisieren.

bookmark

Datenschutz

Grundsätzlich halte ich die Aussagen zum Datenschutz für wichtig; gleichwohl sind auch dies Rechtsfragen, die den Fachverbänden nicht obliegen. Eine Anonymisierungspflicht läuft i.d.R. den berechtigten Interessen der Parteien zuwider, zumal der Beauftragte in seiner Funktion ohnehin dem Anwalt zuarbeitet und seine Funktion der des Gutachters zum Gericht gleich ist. Wie soll man Namensfehler erkennen, wenn diese anonymisiert werden müssen? Hierüber wird grundsätzlich zu diskutieren sein, wobei mein Rechtsgutachten ohnehin anderen Regeln unterfällt als eine methodenkritische Stellungnahme. Fachlich halte ich es für falsch, Daten Dritter einfach so erheben zu lassen.

Insgesamt hätte man sich gewünscht, dass in den sechs Jahren offen zutage getretene Probleme deutlicher angesprochen und präzisere Ausführungen zu diversen Aspekten erfolgen. Teils halte ich die Mindestanforderungen immer noch zu ungenau, was aber auch daran liegt dass zu wenig Juristen mitarbeiten.

Die Datenschutzaspekte sind zu langatmig und m.E. nur aus gutachterlicher Sicht formuliert. Die Interessen der Betroffenen oder Dritter werden zu wenig berücksichtigt.

Aber: Da die Mindestanforderungen (3. Auflage 2025)kein Gesetz sind, kann man hieran noch arbeiten oder gegenargumentieren.

Trotzdem bleiben die Mindestanforderungen auch in der 3. Auflage 2025 das Maß aller Dinge bei der Erstellung und Prüfung von familienpsychologischen Gutachten.

Eine Synopse erhalten Sie hier als PDF:

Quellen:

Mitteilung BRAK

Infos und Download PDF der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, 3. Auflage 2025 beim BDP

Verbindlichkeit der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (3. Auflage 2025)

Zur Verbindlichkeit auch dieser neuen Mindestanforderungen führen diese aus:

Die Empfehlungen stellen keine Kriterien für die Überprüfung einer Gerichtsentscheidung im Rechtsmittelverfahren im Sinne rechtlich verbindlicher Mindeststandards dar. Trotzdem gehen die beteiligten Vertreter davon aus, dass sie in der Rechtsanwendung und Gutachtenpraxis Berücksichtigung finden werden.


Die Empfehlungen richten sich an Sachverständige, die Gutachten im kindschafts-rechtlichen Bereich erstellen, aber auch an die beteiligten Juristen. Sie sollen den Sachverständigen im Bereich des Familienrechts die fachgerechte Vorgehensweise und Ausarbeitung von Sachverständigengutachten erleichtern und den anderen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (v. a. Juristen, Verfahrensbei-stand, Jugendamtsvertreter) und nicht zuletzt den Begutachteten selbst helfen, das Sachverständigenvorgehen und die schriftliche Ausarbeitung nachzuvollziehen. Sie sollen jenes Maß an wissenschaftlich fundiertem Vorgehen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit beschreiben, wie es für jede Begutachtung unverzichtbar ist.

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, 3. Auflage 2025, 4. und 5. Absatz Seite 6

Leider wird hier die relevante Rechtsprechung nicht zitiert, was ich für falsch halte, insbesondere weil viele neue Änderungen rechtlicher Natur sind:

Die Mindestanforderungen haben zwar keine Gesetzeskraft und binden das Gericht nicht. Sie sind aber vom Sachverständigen K. zu Recht als wichtige Orientierung bei der Beurteilung des Gutachtens der Beklagten zugrunde gelegt worden (vgl. auch Hammer, a.a.O. § 163 FamFG Rn. 29a Fn. 244).

zitiert nach OLG Hamm, 24.11.2023 – 11 U 112/22

Und das OLG Schleswig:

„Die „Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten“ hat unter Beteiligung von Vertretern juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer, fachlich begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und unterstützt durch den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Einbindung und Mitwirkung der Landesjustizministerien die sog. „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ als Empfehlungen erarbeitet. Diese sind im Jahre 2019 in 2. überarbeiteter Auflage erschienen. Unter anderem war auch das Institut für Soziale Arbeit (ISA) beteiligt.

Auch wenn diese Empfehlungen keine Kriterien im Sinne rechtlich verbindlicher Mindeststandards darstellen, so dienen sie doch der Konkretisierung der in § 163 Abs. 1 FamFG formulierten Anforderungen an die in Kindschaftssachen zu bestellenden Sachverständigen und die zu erstattenden Gutachten und sind nach Auffassung des Senates im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen, da sie eine Arbeitsgrundlage darstellen, die von den beteiligten Experten unter Einbeziehung juristischer und psychologischer Aspekte in Kenntnis der bestehenden Situation im Gutachterwesen erarbeitet wurden.“

zitiert nach OLG Schleswig, 7.5.2020 – Beschluss vom 07.05.2020 – 13 UF 4/20, Rn. 203)

Salzgeber, der die Mindestanforderungen mit unterschrieben hat, hat letzteren Beschluss als „erfreulich“ bezeichnet:

„Ein erfreulicher und die familienrechtspsychologische sachverständige Tätigkeit betreffend klärender Beschluss, der sich ausführlich mit der Qualifikation von Sachverständigen, mit der korrekten Fragestellung und der Überprüfungspflicht des Gerichts befasst.“

zitiert nach Anmerkungen von Dipl. Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber zu „Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen in NZFam 2020, 731ff.

Wenn man die Mindestanforderungen als „Mini-Kommentar“ oder „Mini-Handbuch“ verstehen möchte, dann verstehe ich nicht wieso das hier nicht klappt bei allen Aspekten.

Gleichwohl bleiben die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (3. Auflage 2025) „verbindlich“ im Sinne der Regeln der Kunst. Nach wie vor wäre eine Verordnung ähnlich den österreichischen Regeln sinnvoll („Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts„). Diese verweisen dann wieder auf die Mindestanforderungen (2015).

Meinen Podcast zum Thema finden Sie auf Langhans.pro, Spotify, Tiktok und Youtube:

2 Antworten auf „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (3. Auflage 2025)“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner