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Familienpsychologische Gutachten

Doppelbegutachtung im Familiengutachten: Vieraugenprinzip richtig anwenden

Kurz erklärt: Eine Doppelbegutachtung (auch Vieraugenprinzip oder Teambegutachtung) liegt im familienpsychologischen Gutachten nur dann vor, wenn zwei gerichtlich bestellte Sachverständige jeden Begutachtungsschritt – Aktenanalyse, Hypothesenbildung, Exploration, Interaktionsbeobachtung, Testauswertung und Befundbewertung – jeweils eigenständig durchführen und ihre Verantwortung im Gutachten getrennt kenntlich machen. Eine bloße Arbeitsteilung zwischen zwei Gutachtern ist keine Doppelbegutachtung und führt regelmäßig zu einem nicht verwertbaren Gutachten.

Aktuell versuchen diverse familienpsychologische Gutachter und psychologische Institute für Familiengutachten, eine Doppelbegutachtung mit oder ohne Änderung des Beweisbeschlusses durchzuführen. Referenz ist hier die Kommentierung von Salzgeber (unser Beitrag zu Misstrauen unter Gutachtern), Familienpsychologische Gutachten, 8. Auflage 2024, Rn. 1517. Richtigerweise weist dieser darauf hin, dass Gutachten im Vieraugenprinzip zu einer Qualitätsverbesserung führen können. Zwei Gutachter im Team heißt aber nicht automatisch: doppelt so gut.

In der Praxis erlebe ich häufig, dass solche Vieraugenprinzip-Versuche methodisch falsch ablaufen – mit der Folge, dass das Gutachten nicht verwertbar ist. Nur eine korrekt durchgeführte Doppelbegutachtung kann die Qualität des Ergebnisses tatsächlich erhöhen. Dieser Beitrag erklärt, woran Gerichte, Anwälte und Eltern eine echte Doppelbegutachtung erkennen und welche Fehler zur Unverwertbarkeit führen.

Was ist eine Doppelbegutachtung im Familiengutachten?

Jede beteiligte Sachverständige und jeder beteiligte Sachverständige muss eigenständig:

  • die Gerichtsakte vollständig lesen und auswerten,
  • psychologische Fragestellungen und Hypothesen aus der juristischen Beweisfrage ableiten,
  • alle Beteiligten persönlich explorieren,
  • die Interaktionsbeobachtungen selbst durchführen oder zumindest selbst auswerten,
  • eingesetzte Testverfahren eigenständig auswerten und interpretieren,
  • die eigene Verantwortung im Gutachten getrennt kenntlich machen,
  • eine eigene Befundbewertung vornehmen und
  • die eigene fachliche Qualifikation für den Auftrag prüfen (§ 407a Abs. 1 ZPO, §163 FamFG).

Warum müssen beide Gutachter alle Schritte eigenständig durchführen?

Der Nutzen des Vieraugenprinzips beruht in der psychologischen Diagnostik auf dem Prinzip der unabhängigen Beurteilung: Zwei Gutachter steigern die Zuverlässigkeit (Interrater-Reliabilität) eines Befundes nur dann, wenn sie zunächst getrennt zu einem Urteil kommen und erst danach abgleichen. Kennt Gutachter B die Einschätzung von Gutachter A bereits, bevor er eigene Daten erhoben hat – oder gar ohne eigene Daten zu erheben – wirken bekannte Urteilsverzerrungen – insbesondere Bestätigungstendenz (Confirmation Bias) und Ankereffekt. Das zweite Urteil ist dann kein unabhängiges Urteil mehr, sondern eine Plausibilitätsprüfung der Schlussfolgerung des Kollegen. Genau das soll das Vieraugenprinzip aber verhindern.

Dieses Vorgehen entspricht dem in der Diagnostik etablierten Standard der verblindeten Zweitbeurteilung, wie er auch bei der Bestimmung der Beurteilerübereinstimmung (z. B. Cohens Kappa) vorausgesetzt wird.

Rechtliche Grundlagen: § 407a ZPO, § 404 ZPO, § 163 FamFG

Der Sachverständige ist nach § 407a Abs. 3 ZPO und §163 FamFG (i. V. m. § 30 FamFG) nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Bedient er sich der Mitarbeit anderer Personen, muss er diese namhaft machen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben. Sollen zwei Sachverständige gleichberechtigt begutachten, muss das Gericht beide im Beweisbeschluss bestellen (§ 404 ZPO) – eine „stille“ Doppelbegutachtung ohne Beschlussänderung ist unzulässig. Die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (3. Aufl. 2025) verlangen zudem, dass Datenerhebung, Befund und Bewertung transparent und nachvollziehbar getrennt dargestellt werden – bei zwei Gutachtern also für jeden einzeln.

Arbeitsteilung ist keine Doppelbegutachtung

Keine Doppelbegutachtung ist es, wenn man im Team vorgeht, nicht im Vieraugenprinzip, und die Arbeit verteilt. Einer spricht mit dem Vater, einer mit der Mutter (oder der andere nur mit der Mutter, während einer mit beiden spricht). Denn dadurch wird die Qualität nicht erhöht, die Gutachter bestätigen sich aber ggf. gegenseitig. Denn wenn nur A mit dem Vater spricht, dann kann B nicht das Transkript der Exploration bewerten. Denn dieses ist bereits durch den Gutachter interpretiert: Was hält er für wichtig, was nicht. Selbst Wortprotokolle, die es ohnehin nicht gibt, würden nicht ausreichen. Denn Suggestivfragen oder nicht gestellte Fragen sind so nicht klärbar.

Zwar mag bei der Interaktionsbeobachtung, wenn sie lege artis und videographiert erfolgt, eine Bewertung auch durch unterschiedliche Menschen möglich sein. Trotzdem müssten die Gutachter dann jeder seine Interpretation wiedergeben, nicht eine gemeinsame.

Eine Doppelbegutachtung, ohne dass beide Gutachter alle Schritte alleine ausführen, führt zu unverwertbaren Gutachten, da nicht das gesagte oder gesehene, sondern das Interpretierte bewertet wird.

Zwar reduzieren sich hier die Kosten, aber um den Preis der Unverwertbarkeit.

Typische Fehler im Gemeinschaftsgutachten: Wer trägt die Verantwortung?

Im Gutachten muss an jeder Stelle klar sein, wer was verfasst hat:

„Fehlerhaft ist es, wenn bei der Mitwirkung mehrerer Personen an Untersuchung und Beurteilung die jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht klar zu erkennen sind. Ein grober Fehler ist es, wenn das Gutachten von mehreren Personen unterschrieben wird, ohne dass klar ist, wer welche Aufgabe übernommen hat und wer die Verantwortlichkeit für die Schlussfolgerung trägt.“

Dreßing und Foerster, Ventzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 7. Auflage 2021, S. 70

Das „wenn nicht anders erwähnt hat XY formuliert“ reicht nicht aus.

Eine Unterschrift mit der Aussage „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ reicht ebenfalls nicht aus. Denn wenn ich keine Eigenen erkenntnisse habe, kann ich mir auch keine eigene Meinung bilden. So jemand bewertet allenfalls die Schlusslogik des anderen Gutachters, nicht aber die Realität und die Aussagen der Eltern.

Eine weitere Quelle kann hier auch die Abrechnung der Gutachter sein. Wenn in Abrechnungen ein Gutachter nur 2 Std. Gespräche mit dem Kollegen und Warten abrechnet, kann er/sie/es sich keine eigene Meinung und kein eigenes Urteil bilden. Die Akte wurde nicht gelesen, die Interaktion nicht bewertet, Gespräche nicht geführt.

Elektronische Signatur bei zwei Sachverständigen

Kann ein Gutachten auch von zwei Sachverständigen mit der elektronischen Signatur versehen werden, wenn es sich um ein Gemeinschaftsgutachten handelt?

Ja, dies ist selbstverständlich möglich. In diesem Falle signiert zunächst der Sachverständige A die Gutachten Datei. Danach versieht der Sachverständige B die bereits signierte Gutachten Datei zusätzlich mit seiner Signatur.
(Quelle)

Ähnlich äußert sich der BGH zu Rechtsanwälten:

Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so der Anwaltssenat des BGH, sei ein elektronisches Dokument, das – wie hier die Berufungsschrift – aus einem persönlich zugeordnetem beA (vgl. § 31a BRAO) versandt werde und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimme.

Quelle https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/bgh-identitaet-fremdes-bea

Die Argumentation des BGH:

Weil hier Rechtsanwältin W. das Dokument signiert habe, im beA jedoch Rechtsanwalt L. als Absender angegeben war, ließe sich nicht zweifelsfrei feststellen, wer letztlich die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wollte.

Quelle https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/bgh-identitaet-fremdes-bea

Ähnlich wäre es, wenn nur ein Gutachter digital signiert, aber beide oder der andere Verantwortlich sind. Dann wäre unklar, wer Verantwortung übernimmt.

Wie es nicht geht habe ich hier aufgezeigt.

Checkliste: Echte Doppelbegutachtung erkennen

  • Sind beide Sachverständigen im Beweisbeschluss benannt (§ 404 ZPO)?
  • Hat jeder die Akte nachweislich selbst ausgewertet?
  • Hat jeder alle Beteiligten persönlich exploriert?
  • Werden Interaktionsbeobachtungen und Tests getrennt interpretiert?
  • Ist bei jedem Abschnitt erkennbar, wer ihn verantwortet?
  • Weist die Kostenrechnung für beide eigenständige Erhebungszeiten aus?
  • Sind beide Signaturen auf der eingereichten Datei?

Fehlt ein Punkt, liegt regelmäßig keine Doppelbegutachtung vor – das Gutachten ist angreifbar.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Doppelbegutachtung und Teambegutachtung?

Bei der Doppelbegutachtung führen zwei bestellte Sachverständige jeden Schritt eigenständig durch. Bei einer Teambegutachtung wird die Arbeit aufgeteilt – das erhöht die Qualität nicht und erfüllt das Vieraugenprinzip nicht.

Darf ein Gutachter einen zweiten Gutachter ohne Gerichtsbeschluss hinzuziehen?

Nein. Nach § 407a Abs. 3 ZPO darf der Auftrag nicht übertragen werden. Ein zweiter gleichberechtigter Sachverständiger muss vom Gericht bestellt werden (§ 404 ZPO).

Ist ein Gutachten unverwertbar, wenn nur ein Gutachter mit einem Elternteil gesprochen hat?

Regelmäßig ja, wenn beide als gleichberechtigte Sachverständige auftreten: Der zweite Gutachter bewertet dann nicht die Aussage, sondern nur die Interpretation des Kollegen.

Müssen beide Sachverständigen das Gutachten elektronisch signieren?

Ja. Signiert nur einer, ist unklar, wer die Verantwortung trägt – vergleichbar mit der BGH-Rechtsprechung zur beA-Signatur bei Rechtsanwälten.

Woran erkenne ich in der Abrechnung eine Schein-Doppelbegutachtung?

Wenn ein Sachverständiger nur wenige Stunden für „Besprechung mit Kollegen“ oder „Wartezeit“ abrechnet, kann er weder Akte, Exploration noch Interaktion eigenständig ausgewertet haben.

Fazit

Fazit: Das Vieraugenprinzip verbessert ein Familiengutachten nur, wenn beide Sachverständigen unabhängig voneinander zu einem Urteil kommen. Arbeitsteilung, pauschale Einverständnis-Unterschriften und einseitige Signaturen machen aus zwei Gutachtern kein doppelt gesichertes besseres Gutachten.

Doppelgutachten prüfen lassen – so helfen wir

Jedermann kann unsere Hilfe erhalten – hier auf der Webseite, bei Frau Naudzsus oder im Shop.

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