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Familienpsychologische Gutachten

Nur Rechtspsychologen als Gutachter?

Die Fragestellung, ob nur Rechtspsychologen als Gutachter in Frage kommen, ist relativ alt. Das Gesetz unterscheidet in §163 FamFG nicht zwischen Diplom-Psychologen, Bachelor-Psychologen., Master-Psychologen, sondern benennt nur einen psychologischen Berufsabschluss als Voraussetzung.

Salewski und Stürmer kamen bereits 2014 in der Studie der Fernuni Hagen, finanziert durch das Bundesland NRW, zu dem Ergebnis, dass Rechtspsychologen die besseren Gutachten abliefern:

„Tatsächlich legen Ergebnisse unserer Studie nahe, dass Gutachten zertifizierter Rechtspsychologen qualitativ besser waren als andere Gutachten“

zitiert nach Salewski und Stürmer, Deutsche Richterzeitung 2014, S. 282, 283

Jopt und Behrend haben diese Auffassung protestiert:

„Das betrifft insbesondere die bar jeder wissenschaftlich gebotenen Zurückhaltung formulierten Folgerungen der Autoren in Bezug auf die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige im Familienrecht. Nicht nur ihr Schluss von der „nachweislich höhere(n) Qualität“ solcher Expertisen, die von Rechtspsychologen erstellt wurden, auf deren herausragende Qualifikation für familienge-
richtliche Begutachtung ist unzulässig. Hier handelt es sich um ein methodisches Artefakt, da der Beweis für die Überlegenheit der von ihnen vertretenen Begutachtungsmethodik für das Kindeswohl bisher nicht erbracht wurde. „

zitiert nach Jopt und Behrend, Fehlerhafte Gutachten im Familienrecht – Stellungnahme des FSLS

Der BDP fordere durch Köhler bereits in der Vergangenheit, dass nur die Rechtspsychologen (nach den Richtlinien des BDP!) als Gutachter in Betracht kommen sollen:

„Nur Diplom Psychologen und Psychologen mit einem Masterabschluss sind kompetent, als psychologische Sachverständige zu arbeiten. Der BDP fordert, dass entsprechend nur Psychologen als Sachverständige für die Beantwortung von psychologischen Fragestellungen im Rechtssystem beauftragt werden.“

zitiert nach Köhler, Stellungnahme zum FAZ-Artikel vom 12.11.2012 und
Positionspapier zur Qualifikation von psychologischen
Sachverständigen im Bereich der Rechtspsychologie

Meiner Auffassung nach sind Gutachten von Rechtspsychologen wissenschaftlicher, nachvollziehbarer und besser – nicht zwingend aber fehlerfrei

Michael Langhans, Volljurist

Der Gesetzgeber hat diesen Fakt bisher unberücksichtigt gelassen.

Daher bietet Köhler zumindest an, dass die Gutachter die folgenden Qualifikationen nachweisen müssen, was das Gericht zu prüfen hat:

„1. Abschluss als DIPLOM-PSYCHOLOGE oder ein MASTER OF SCIENCE in PSYCHOLOGIE (Urkunde der Hochschule)

  1. Einschlägige und mehrjährige Berufserfahrung in dem in Frage kommenden fachlichen Feld (z.B. Tätigkeit als Psychologe im Strafvollzug)
  2. Einschlägige und regelmäßige Aus- und Fortbildung in Rechtspsychologie (Zertifikate von Ausbildungseinrichtungen, Hochschulen, Universitäten usw.).
    und/oder
  3. Einschlägige wissenschaftliche und fachliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften (!) oder Promotion in Rechtspsychologie
  4. Zusätzliches Zertifikat FACHPSYCHOLOGE für RECHTPSYCHOLOGIE der Deutschen Gesellschaft für Psychologie/Berufsverband Deutscher Psychologen. Eintrag im Register der Fachpsychologen für Rechtspsychologie: www.psychologenakademie.de/register_recht.
  5. Besitzt der psychologische Gutachter zudem einen MASTER-GRAD in RECHTSPSYCHOLOGIE (z.B. Master of Science in Psychology and Law)? Hat der psychologische Gutachter zusätzlich auch eine psychotherapeutische Kompetenz und braucht er die für die gutachterliche Fragestellung?
  6. Zusätzliche Qualifikation eines Psychologen (je nach Fragestellung) mit Weiterbildung zum Sachverständigen der Psychotherapeutenkammern: Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten (Vorsicht (!): das können auch Sozialarbeiter/Sozialpädagogen oder Erziehungswissenschaftler sein).
    Auch wenn die aufgeführte „Checkliste“ keinen Anspruch einer qualitativen Einstufung der rechtspsychologischen Qualifikationen erhebt und nur als grobes Kompetenzraster zu verstehen ist, so sollte ein psychologischer Gutachter mindestens die ersten drei Kriterien nachweisen können, um als fachlich qualifizierter psychologischer Sachverständiger bezeichnet werden zu können“
zitiert nach Köhler, Stellungnahme zum FAZ-Artikel vom 12.11.2012 und
Positionspapier zur Qualifikation von psychologischen
Sachverständigen im Bereich der Rechtspsychologie

Auch meiner Auffassung nach sind Gutachten von Rechtspsychologen gefühlt besser, eine eigene statistische Auswertung habe ich bisher nicht vorgenommen. Sie orientieren sich mehr an den Mindestanforderungen, begründen besser, leiten Arbeitshypothesen nachprüfbar hervor und arbeiten im Gros wissenschaftlicher und transparenter.

Die Prüfung ist aber eigentlich eine richterliche Aufgabe, der zu oft nicht nachgekommen wird, obwohl man sich Gutachten nicht ungeprüft zu eigen machen sollte.

Hier setzen meine Hilfen an.

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