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Familienpsychologische Gutachten

Gutachten unverwertbar, wenn nur ein Sachverständiger signiert – OLG Stuttgart, 11 UF 161/26

Wird ein von zwei Sachverständigen verantwortetes familienpsychologisches Gutachten elektronisch nur von einem der beiden signiert und übermittelt, ist es derzeit unverwertbar. Das hat das OLG Stuttgart mit Hinweisbeschluss vom 22.10.2026 (11 UF 161/26) klargestellt.

Kurz gesagt: Soll ein familienpsychologisches Gutachten von zwei Sachverständigen gemeinsam verantwortet werden, wird aber elektronisch nur von einem der beiden signiert und über dessen sicheren Übermittlungsweg eingereicht, ist das Gutachten nach Auffassung des OLG Stuttgart derzeit unverwertbar. Das OLG folgt damit unserer Argumentation. Allerdings: Der Mangel soll heilbar sein – bis dahin darf das Gericht seine Entscheidung aber nicht darauf stützen (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 22.10.2026, 11 UF 161/26).

Worum geht es?

In familiengerichtlichen Verfahren werden Gutachten häufig von zwei Sachverständigen gemeinsam erstellt – etwa von einem Psychiater und einem Psychologen. Diese Doppelbegutachtung soll ein Vier-Augen-Prinzip gewährleisten. Zugleich sind dann aber auch beide Sachverständige für das Gutachten verantwortlich.

Immer häufiger werden Gutachten nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch bei Gericht eingereicht. Dabei stellt sich die Frage: Reicht es, wenn nur einer der beiden Sachverständigen das Gutachten aus seinem elektronischen Postfach versendet?

Die rechtlichen Anforderungen an elektronische Gutachten

Die elektronische Übermittlung richtet sich im Familienverfahren nach § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO. Danach muss ein elektronisches Dokument

  • entweder mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) der verantwortenden Person versehen sein
  • oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z. B. eBO-Postfach mit Safe-ID) eingereicht werden.

Das OLG Stuttgart stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH (XII ZB 215/22; IX ZB 30/23).

Was hat das OLG Stuttgart entschieden?

Im zugrunde liegenden Sorgerechtsverfahren hatte nur einer der beiden Sachverständigen das Gutachten über sein Safe-ID-Postfach – also über einen sicheren Übermittlungsweg – einfach signiert übersandt. Eine qualifizierte elektronische Signatur des zweiten Sachverständigen war nicht ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren wurde gerügt, dass das Gutachten vom zweiten Sachverständigen nicht unterschrieben sei. Der Senat hielt diese Rüge für zutreffend.

Die tragende Begründung: Übersendet bei einem von zwei Sachverständigen gemeinsam zu verantwortenden Gutachten nur einer von ihnen das Gutachten über seine Safe-ID, entspricht die Einreichung nicht § 14 Abs. 2 FamFG, § 130a Abs. 3, 4 ZPO. Denn die Identität zwischen signierender und versendender Person besteht nur für einen der beiden Verantwortlichen.

Ergebnis: Das Gutachten ist derzeit unverwertbar.

Kann der Mangel geheilt werden?

Ja. Nach Auffassung des Senats ist der Mangel heilbar, wenn der zweite Sachverständige die fehlende Unterschrift nachholt und damit die Verantwortung für das Gutachten übernimmt. Das Gericht gab den Sachverständigen auf, binnen zwei Wochen entweder eine wirksame elektronische Signatur und Übermittlung auch durch den zweiten Sachverständigen zu bewerkstelligen oder das Gutachten – unterschrieben von beiden – per Post einzureichen.

Mit der nachgeholten Unterschrift übernimmt der zweite Sachverständige die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Gutachtens. Inhaltliche und methodische Mängel werden dadurch nicht beseitigt – sie bleiben weiterhin angreifbar.

Wir sehen dies aber dann anders, wenn weitere Mängel vorliegen, die bei Doppelbegutachtungen typisch und üblich sind.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer in einem Sorge- oder Umgangsverfahren mit einem Gutachten aus einer Doppelbegutachtung konfrontiert ist, sollte prüfen:

  1. Wer ist als verantwortlicher Sachverständiger genannt? Sind es zwei Personen, müssen beide die Verantwortung formal übernehmen.
  2. Wie wurde das Gutachten eingereicht? In Papierform mit Unterschriften oder elektronisch?
  3. Bei elektronischer Einreichung: Liegt für jeden verantwortlichen Sachverständigen entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache Signatur in Verbindung mit einer Versendung aus seinem eigenen sicheren Postfach vor?
  4. Nachweise anfordern: Fehlen diese Angaben in der Akte, sollte bei Gericht die Übersendung eines vollständig unterschriebenen bzw. signierten Gutachtens samt Zustellnachweis beantragt werden.

Fehlt die Signatur oder Unterschrift eines Verantwortlichen, sollte dies unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.10.2026 (11 UF 161/26) ausdrücklich gerügt werden. Eine Musterformulierung für eine solche Rüge und weitere Hintergründe zum Verfahren finden Sie im ausführlichen Beitrag auf familienrecht.activinews.tv.

Häufige Fragen

Ist ein Gutachten ohne Unterschrift beider Sachverständigen wirksam?

Nach dem Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart nicht: Ein von zwei Sachverständigen verantwortetes Gutachten, das elektronisch nur von einem signiert und übermittelt wurde, ist derzeit unverwertbar, bis der zweite Sachverständige die Signatur oder Unterschrift nachholt.

Reicht der sichere Übermittlungsweg eines Sachverständigen für beide?

Nein. Der sichere Übermittlungsweg ersetzt die Unterschrift nur für die Person, die ihn nutzt. Für den zweiten Verantwortlichen fehlt die Identität zwischen signierender und versendender Person.

Wird das Gutachten dadurch endgültig unbrauchbar?

Nicht zwingend. Der formale Mangel kann durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Die inhaltliche Prüfung des Gutachtens bleibt davon unberührt – hier lohnt sich weiterhin eine kritische Auseinandersetzung mit Methodik und Schlussfolgerungen.

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