Die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen halten auf Seite 8 im Punkt 2 c die folgenden Vorgehensweisen für Sachverständige bereit als psychologische Fragestellungen als Kernbestand von familienpsychologischen Sachverständigengutachten:
Psychologische Fragestellungen gem. Mindestanforderungen
c. psychologische Fragestellungen
Mindestanforderungen
Kernbestandteil von Begutachtung im kindschaftsrechtlichen Verfahren sind die
Erfassung und Beurteilung
• der familiären Beziehungen und Bindungen;
• der Ressourcen und Risikofaktoren in der Familie;
• der Kompetenzen der Eltern/Sorgeberechtigten, ihrer Erziehungsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme, Bindungstoleranz;
• des Entwicklungsstands, der Bedürfnisse des Kindes, des Kindeswillens, der Kompetenzen und der aktuellen Situation des Kindes, evtl. besonderer Belastungen und Beeinträchtigungen.
Vorsicht, wenn psychologische Fragestellungen fehlen
Wenn also diese oder ähnliche Fragestellungen nicht bei der Begutachtung auftauchen, insbesondere nicht aus der rechtlichen Fragestellung hergeleitet sind (vgl. Mindestanforderungen, S. 11: „Formulierung psychologischer/klinischer Fragen ausgehend von der gerichtlichen Fragestellung“), dann ist das Gutachten mit Vorsicht zu genießen.
Auch wenn der Gutachter frei in der Wahl seiner Mittel ist, sind die Mindestanforderungen de facto Standard und geben das wissenschaftlich forderbare wieder.
Unverwertbar bei Nichtprüfung psychologischer Fragestellungen
Ein Gutachten, das keines der oben genannten Aspekte beinhaltet und hinterfragt, kann nicht verwertbar sein, weil es nicht wissenschaftlich ist. Es gibt nicht den Status Quo der familienpsychologischen Begutachtung wieder.