Die Fragestellung, wie lange man ein Gutachten verwenden kann, stellt sich sehr oft. Viele familienpsychologische Gutachten werden oft nach Jahren noch gegen die Eltern verwendet. Dies ist fachlich falsch. Ein Gutachten ist maximal ein Jahr verwendbar. Danach hat es nur noch die halbe oder noch geringere Aussagekraft.
Salzgeber/Bublath: Ein Jahr haltbar
In ihrem Artikel „Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft“ (NZFam 2022, 963ff.) führen Salzgeber und Bublath aus:
Trotz aller Bemühungen ein nachvollziehbares transparentes und wissenschaftlich begründetes schriftliches Gutachten zu erstellen, sollte die Haltung des Sachverständigen, auch die Erwartung des Gerichts und der anderen Verfahrensbeteiligten bezüglich des Kindeswohls sein, dass ein Gutachten keine längere Halbwertszeit als höchstens ein Jahr haben sollte.
Salzgeber/Bublath Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft“ (NZFam 2022, 963ff.
Halbwertszeit ist die Zeit, in der eine abzunehmende Größe, hier die Nutzung, Verwendbarkeit und Aussagekraft eines Gutachtens im dynamischen Familiensystem, auf die Hälfte reduziert wird. Das ohnehin schon sehr prognostische familienpsychologische Sachverständigengutachten hat nach einem Jahr der Entwicklung der Kinder, Eltern und Familiendynamik daher allenfalls noch 50% Aussagekraft. Eine hundertprozentige Aussagekraft liegt insoweit aber nie vor, da Psychologie keine exakte Wissenschaft ist. 1https://de.quora.com/Ist-die-Psychologie-eine-exakte-Wissenschaft
Damit liegt nach einem Jahr eine Aussagekraft vor, die zwingend unter 50% der Realität sein muss.
Fazit: Gutachten sind nur ein Jahr verwendbar
Gutachten sind damit maximal ein Jahr verwendbar. Danach bedarf es einer Nachbesserung oder zumindest rechtlich einer erheblichen Auseinandersetzung mit den Änderungen seitdem.
Gutachten müssen transparent sein und für das Gericht nachvollziehbar. Die Nachprüfbarkeit von Gutachten (oder Prüffähigkeit) ist dabei ein wesentlicher Aspekt. Denn Gutachten diesen dem Gericht als Entscheidungsgrundlage, sie ersetzen nicht die Entscheidungsfindung des Gerichtes. Insoweit setze ich mich mit dem kritischen Aufsatz von Salzgeber und Bublath kritisch auseinander.
Gebot der Nachprüfbarkeit
Das Oberlandesgericht Schleswig, was die Mindestanforderungen an die Qualifikation Sachverständigengutachten angeht sehr strikt in der Auslegung, musste sich hiermit bereits in der Entscheidung vom 7.5.2020 – 13 UF 4/20 auseinandersetzen:
Das Gebot des wissenschaftlich fundierten Vorgehens, der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ist zu beachten.
OLG Schleswig, 7.5.2020 – 13 UF 4/20
Diese Auffassung ist vorzuziehen. Sie entspricht auch der Sach- und Rechtslage anderer Rechtsgebiete wie dem Baurecht:
Gutachten nur verwertbar, wenn begründet, verständlich und nachprüfbar
In die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen ist hierzu überzeugend ausgeführt:
„… in Gutachten ist regelmäßig nur verwertbar, wenn es begründet ist. Die Begründung muß so klar und ausführlich sein, daß sie verständlich, nachprüfbar und in ihren wesentlichen Gedankengängen nachvollziehbar ist. Für ein Privatgutachten gelten hierbei im wesentlichen dieselben Kriterien wie für ein gerichtliches Gutachten (1). Die Begründung muß in erster Linie nachprüfbar sein (2). Dazu gehört ein systematischer Aufbau unter strikter Anwendung aller fachlichen Regeln (3) sowie die Angabe der Quellen und Erfahrungssätze, aus denen der Gutachter seine Erkenntnisse gewonnen hat (4). Erforderlich ist vor allem das Bemühen um eine unkomplizierte, verständliche Sprache. Nicht alles, was wissenschaftlich ist, muß deshalb auch unverständlich sein (5). Im Gegenteil: Je knapper und konzentrierter Sprache und Satzbau sind, desto klarer sind meist auch die zugrunde liegenden Gedankengänge.“ 1Bohl, Döbereiner und Keyserlingk, Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen, Rn. 195
Insbesondere der fachliche Laie muss prüfen und nachvollziehen können. Prüfen kann man nur, was auch begründet ist anhand wissenschaftlicher Literatur.
Wissenschaftliches Arbeiten
Schon Studenten aller Professionen lernen, was wissenschaftliches Arbeiten ist:
„Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet auch, den eigenen Weg zur Beantwortung der Forschungsfrage für den potentiellen Leser sowohl transparent als auch nachvollziehbar zu machen. Es muss deshalb offengelegt werden, auf welche Weise, das heißt mittels welcher Methoden und unter Zuhilfenahme welcher Quellen Wissen gewonnen wurde.
Bezieht man sich auf selbstständig geleistete Forschungsarbeit, gilt es also, das eigene Vorgehen zu begründen sowie nach Möglichkeit reproduzierbar zu machen (vgl. Kruse 2014: 23). Zieht man dagegen Forschungsmaterialien anderer für die eigene Argumentation zu Rate, beispielsweise Literatur, die man bei der Literaturrecherche gefunden hat, gelten strenge Zitationsregeln. Das Zitieren fremder Arbeiten ohne Kennzeichnung bedeutet, geistiges Eigentum zu stehlen, ist also ein Plagiat und hält dann auch keiner Plagiatsprüfung stand.
Doch nicht nur auf die richtige Zitierweise, auch auf die richtige Auswahl der Quellen kommt es an. Dabei ist es für die eigene Forschung natürlich wichtig, den bisherigen Forschungsstand zum Thema zu kennen. Sekundärliteratur muss also gewälzt werden, um bei der Beantwortung der eigenen Fragestellung zum Einsatz kommen zu können. Weil in Vorbereitung auf eine Abschlussarbeit meist aber deutlich mehr gelesen wird, als nachher tatsächlich brauchbar ist, muss man die Quellen in sorgsamer Quellenarbeit dann sorgfältig filtern. Nicht alles Wissen kann und darf schließlich Eingang in den Text finden (vgl. Theisen 2013: 46).“2Feidel, https://www.mentorium.de/wissenschaftliches-arbeiten/#wissenschaftliches-arbeiten-mit-guten-quellen, m.w.N.
Familienpsychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Arbeit
Dabei muss ein familienpsychologisches Gutachten im obigen Sinne eine wissenschaftliche Arbeit sein:
Ein psychologisches Gutachten dokumentiert ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen und beantwortet eine von einer Auftraggeberin / einem Auftraggeber vorgegebene Fragestellung (oder mehrere Teilfragestellungen). Die Fragestellung betrifft bestimmte Aspekte des Erlebens und Verhaltens von einer Person oder mehreren Personen. Die Fragestellung muss im Rahmen des nachfolgend beschriebenen diagnostischen Prozesses beantwortet sein. Im Gutachten muss dieser Prozess und die Beantwortung der Fragestellung nachvollziehbar dargestellt werden. 3Amelang et. al., Psychologische Diagnostik und Intervention
Die im Rahmen der Begutachtung eingesetzten Methoden müssen so beschrieben werden, dass sie nach wissenschaftlich akzeptierten Gütekriterien beurteilt werden können. 4Qualitätsstandards für psychologische Gutachten 2017, im Folgenden kurz DGPS, Link https://www.dgps.de/fileadmin/user_upload/PDF/Empfehlungen/GA_Standards_DTK_10_Sep_2017_Final.pdf Die Entscheidungsfindung soll mit Hilfe eines solchen Gutachtens fundierter und nachvollziehbarer getroffen werden können. 5Salzgeber, Rn. 1432
Wie formal muss ein Gutachten sein?
Gleichwohl wehrt sich Salzgeber in seinem Aufsatz „Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft“ 6NZFam 2022, 963 zusammen mit der Co-Autorin Bublath gegen ein zu formelles Vorgehen:
Diese damit einhergehende meist formale Aspekte der Begutachtung betreffende Ausdifferenzierung der schriftlichen Gutachten führt zu einer längeren zeitlichen Dauer der Begutachtungen und höheren Kosten. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualität eines Gutachtens vor allem an Formalien gemessen wird und weniger an der Relevanz für das Kindeswohl. Der wesentliche Aspekt, dass ein Gutachten auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse dem Kindeswohl dienen und zur Lösungsfindung beitragen, zudem keine belastende Situation für das Kind aufrechterhalten sollte, rückt damit in den Hintergrund.
Salzgeber/Bublath: Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft(NZFam 2022, 963)
Diese Auffassung ist richtig und gleichwohl aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Zum einen ist die Frage, was dem Wohl des Kindes entspricht, eine Rechtsfrage, die nicht ex-ante durch einen Gutachter zu bewerten ist. Zudem sind die Formalien gerade kein Selbstzweck, sondern dienen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und Prüffähigkeit der Gutachten, stärken damit nicht zuletzt die Akzeptanz von Gutachten und damit die Qualität der Rechtsfindung.
Im Baurecht wäre es undenkbar, die Frage ob ein Mauerwerk tragfähig und dem Stand der Technik entsprechend mangelfrei erstellt wurde, ohne Benennung der DIN EN 1996: Eurocode 6 – Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten, zu bewerten. Ein Gutachten, das die Ausführung nicht an den anerkannten Regeln der Technik begründet, wäre unverwertbar. Hierüber entstünde im Baurecht gar keine Diskussion.
Warum aber soll etwas anderes in der Psychologie gelten, zumal hier eine weniger exakte Wissenschaft vorliegt als die letztlich rein physikalische Bauwirtschaft.
Gutachtensaufbau ist nicht gesetzlich definiert
Salzgeber/Bublath aaO
Natürlich haben Salzgeber und Bublath recht, dass das Gesetz ein Gutachten nicht definiert. Andererseits: Warum sollte man Selbstverständlichkeiten definieren? Eine Klage muss keine Paragraphen benennen. Gleichwohl muss ein Anspruch auf solche Zurückzuführen sein. Genau so ist es mit einem Gutachten. Natürlich muss ich nicht benennen wie ich zu meinem Ergebnis komme. Doch genau wie beim Paragraphen muss das Gericht sich dann eben fragen, ob die Folgerungen schlüssig sind – was mangels eigener Fachkunde nur gelingen kann, wenn nachvollziehbar argumentiert wird.
Mindestanforderungen geben vor, was in ein Gutachten muss
Salzgeber macht den Fehler, dass er aus sachverständiger Sicht argumentiert. Natürlich wird ein hervorragender Gutachter intern alles richtig machen und mit wissenschaftlicher Methodik vorgehen, wenn er entscheidungserhebliche Daten erhebt und hieran seine Schlüsse begründet. Doch ist nicht von diesem Idealfall auszugehen, noch vom Gegenteil eines schlechten Gutachters. Denn Dreh- und Angelpunkt muss die rechtliche Nachprüfbarkeit sein, die sich aus dem Gutachten selbst heraus lesen lassen muss und nicht einfach anzunehmen ist. Gegen Transparenz und Nachprüfbarkeit lässt sich zudem kein Argument finden. Die insoweit oft kritisierte pauschale Schelte der Diskussion als unsachlich ändert hieran nichts. 7z.B. Jörg Fichtner auf seiner Webseite http://joerg-fichtner.de/begutachtung/
Es geht um Nachprüfbarkeit als wesentlicher Aspekt der Wissenschaftlichkeit
Nachprüfbarkeit ist der Standard, den es umzusetzen gilt. Insoweit verwundert Salzgebers Argumentation, erkennt er selbst doch Wissenschaftlichkeit als Voraussetzung des Gutachtens an:
Das Gutachten sollte der wahren Sachlage objektiv entsprechen. Maßstab ist dabei nicht das persönliche Wissen (oder Nicht-Wissen) des Sachverständigen. Das Kriterium „nach bestem Wissen“ bezieht sich auf den in der Psychologie vorherrschenden neuesten Wissensstand.
Salzgeber/Bublath aaO
Warum dieser Aufsatz sich dann mit psychologischen Fragen auseinandersetzt, statt das einzig rechtlich relevante Kriterium der Nachprüfbarkeit (und Transparenz), erschließt sich mir nicht. Salzgeber hat hier eine Chance vertan, eine bessere Begutachtung durchzusetzen. Denn Begründungen, die Nachvollziehbar sind, und zwar nicht auf die Logik per se bezogen, sondern auf den Stand der Wissenschaft („lege arte“), würden der Begutachtung zu mehr Akzeptanz und damit zur Befriedung der Situation beitragen, ohne den faden Beigeschmack des „Verlorenhabens“ in sich zu tragen.
Gute, transparente Gutachten dienen der Akzeptanz derselben und Befrieden die Situation
Michael Langhans
Kein Sachverständiger verliert hier etwas, auch wenn bisweilen argumentiert wird man „müsse der Erfahrung des Gutachters Vertrauen schenken“, wenn er diese Erfahrung wissenschaftlich untermauert und konkret begründet und zitiert.
Nachprüfbare Gutachten dienen dem Kindeswohl
Nachprüfbare Gutachten würden dann auch dem Kindeswohl diesen, wie es Salzgeber an der heutigen formellen Sicht bemängelt. Dazu müssten sich die Gutachter von ihrem Hochsitz herabbegeben und eine Argumentation und Prüfbarkeit zulassen. Rechtlich, wissenschaftlich und ethisch bestehen hier keine Bedenken.
Die nachträgliche Beauftragung weiterer Gutachter führt nicht zu einer Verwertbarkeit eines Gutachtens. Das OLG Schleswig hat solch ein Vorgehen ausgeschlossen.
Keine nachträgliche Beauftragung weiterer Gutachter
Hierzu führt das Oberlandesgericht aus:
Jedenfalls führt die nachträgliche Beauftragung eines weiteren Sachverständigen, der nur teilweise an der bei Bestellung bereits abgeschlossen Begutachtung der Familienmitglieder teilgenommen hat, nicht zur Verwertbarkeit des Gutachtens eines nicht hinreichend qualifizierten Sachverständigen
OLG Schleswig vom 7.5.2020 – 13 UF 4/20
Das ist eine Selbstverständlichkeit: Ein Gutachter muss die gesamte Exploration selbst miterleben, um die Ergebnisse interpretieren zu können. Ansonsten interpretiert er ja nicht die Aussagen von Beteiligten, sondern seinen Kollegen/seine Kollegin.
Nachträglich ein Psychiater macht noch kein verwertbares Gutachten
Soweit das Amtsgericht nachträglich die Psychiaterin H. neben der Diplom-Sozialpädagogin zur Sachverständigen bestellt hat, führt auch dieses nicht zur Verwertbarkeit des Gutachtens. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Psychiaterin H. die o. g. Mindestanforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen im Sinne des § 163 I FamFG erfüllt.
OLG Schleswig aaO
Dabei liegen hier zwei Probleme vor: Im obigen Fall war das Gutachten von einem Pädagogen erstellt. Der Psychiater sollte also, weil diese in §163 I FamFG aufgeführt sind, nur dazu dienen, dem ganzen „Gehalt“ zu geben. Das misslang offenbar.
Michael Langhans in Anlehnung an das OLG Schleswig
Denn ein Psychiater ist eben auch nicht zwingend in der Lage, psychologische Fragestellungen zu beantworten und erfüllt die verbindlichen Mindestanforderungen nicht immer.
Was ich auch immer sage: Mangelnde Qualität des Gutachters führt zu mangelnder Qualität des Gutachtens. Hierzu stellt das OLG fest:
Die mangelnde Qualifikation der Sachverständigen spiegelt sich letztlich auch in der Qualität des Gutachtens wider. Hiermit hat sich das Amtsgericht nicht kritisch auseinandergesetzt.
OLG Schleswig aaO
Mindestanforderungen detailreich prüfen
Es ist daher wichtig, in die Details des Gutachtens und der Mindestanforderungen einzusteigen und lehrbuchartig, wie es das OLG Schleswig und ich in meinen Gutachtensrezensionen machen, die Voraussetzungen derselben zu prüfen.
Eine nachträgliche Beauftragung weiterer Gutachter führt daher in der Regel nicht zur Verwertbarkeit von Gutachten. Letztlich kommt es aber auf die inhaltliche Qualität an, die das Gericht (und die Anwälte) prüfen müssen, ggf. mit meiner Hilfe.
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Bindungstoleranz oder das negative Gegenteil Bindungsintoleranz ist ein wesentlicher Aspekt familienpsychologischer Fragestellungen. Er wird in den meisten Gutachten durchleuchtet und ist eine Frage der Erziehungseignung. Sie ist wesentliche Grundlage gerichtlicher Entscheidungen. 1Hauffe https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1-die-elterliche-sorge-5-bindungstoleranz_idesk_PI17574_HI10853181.html
Bindungstoleranz umfasst die Fragestellung, ob Eltern die Einsicht besitzen, dass die Beziehung zum anderen Elternteil für das Kind von wesentlicher emotionaler Bedeutung für das Kind ist. 2Salzgeber Rn. 1188 Deshalb ist es auch für das Wohl des Kindes wichtig, Kind und den Eltern Zeit zuzugestehen, um eine Bindung zu entwickeln. 3Salzgeber aaO
Daher muss die Erziehungsleistung des anderen Elternteils anerkannt und wertgeschätzt werden. 4Salzgeber aaO
Mit anderen Worten: Die Bindungstoleranz verdeutlicht das Verhalten der Eltern dem Kind gegenüber im Zusammenhang mit dem jeweils anderen Elternteil. Man muss Zeit gewähren, man muss den anderen Elternteil zulassen, dessen Einfluss zulassen und mehr. Wenn man dies nicht möchte, dann nennt man das Bindungsintoleranz. Salzgeber mag den Begriff der Bindungstoleranz nicht, er spricht von Beziehungstoleranz, wofür durchaus einige Aspekte sprechen (weil es ja um das familiäre Beziehungsgeflecht geht.
Bindungstoleranz oder eher Beziehungstoleranz
Josef Salzgeber, familienpsychologische Gutachten
Für eine gesunde Entwicklung benötigt ein Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen. 5Praxis Schönbach http://praxis-schoenbach.de/bindungstoleranz-bindungsintoleranz/ Die Häufigkeit des Kontaktes alleine sagt hierüber nichts aus. 6Praxis Schönbach aaO
Salzgeber meint, dass Väter, die die alleinige elterliche Sorge haben, eher bindungstolerant sind als Mütter. 7Salzgeber Rn. 1189 Dies dürfte aber fraglich sein und ist in jedem Fall einzeln zu prüfen. Dass eine Bindungstoleranz selbst gegen die Kontinuität zur Übertragung der Sorge oder des ABR führen kann, hat das OLG Frankfurt bereits zurecht entschieden. 8OLG Frankfurt 6 UF 233/20
Gleichwohl ist es alles eine Einzelfallfrage, die Gutachten hinterfragt wird. Diese Frage ist daher häufig an Tatsachenfeststellungen geknüpft, die das Gericht zu treffen hätte. 9aA Salzgeber Rn. 1192
Das Gericht muss Anknüpfungstatsachen prüfen
Zu prüfen durch das Gericht und notfalls per Beweis festzustellen wäre daher
wird persönlicher oder sonstiger Kontakt behindert, verkürzt, vereitelt
darf ein Kind über seinen anderen Elternteil sprechen (Bild im Kinderzimmer usw.) oder nicht, findet im Alltag also ein Verständnis von 2 Familien statt oder nicht
wird dabei Druck ausgeübt auf das Kind, den Namen zu ändern und Dritte Vater/Mutter zu nennen?
Erfolgt eine Ausforschung nach Umgang und wird der Umgang kritisiert
Wird das Kind vor die Wahl gestellt, nur einen Elternteil lieben zu dürfen, mit Konsequenzen („dann liebst Du mich nicht mehr“, „er oder ich“ bzw. „sie oder ich“ usw.)
Gibt es Hinweise auf Manipulationen
usw.
Salzgeber berichtet hier von vielen verschiedenen Aspekten, die ein Gutachter zu hinterfragen hat. 10Salzgeber aaO
Wie begegnet man Bindungsintoleranz?
Im wesentlichen wird diese durch die Trennungsverarbeitung beeinflusst. Wer die Bindungstoleranz herstellen will, muss sein eigenes Trennungserleben bearbeiten, notfalls therapeutisch. Aber natürlich müssen offene Konfliktfelder auch bearbeitet sein, zumal bei Gewaltvorwürfen oder gar Missbrauch das Wohl des Kindes sicherzustellen ist.
Bindungstoleranz ist eine psychologische Komponente, die auf Ermittlungen des Sachverhalts basiert. Viele Gerichte machen es sich einfach und überlassen die Ermittlung dem Sachverständigen. Das ist falsch. 12OLG München Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15
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Muss das Gericht eine angemessene Frist (Stellungnahmefrist) zum Gutachten setzen und insoweit auch die Einholung eines Privatgutachters ermöglichen? Damit hat sich der Bundesgerichtshof bereits auseinandergesetzt.
Insbesondere bei schwierigen Sachfragen muss das Gericht eine angemessene Frist setzen, um sich mit dem Beweisergebnis auseinanderzusetzen. Dies bedingt auch die Möglichkeit, sich Hilfe von einem Privatgutachter zu holen.
Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; Beschluss vom 12. Januar 1982 – VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335)
Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 17; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 411 Rn. 2, 7).
Bundesgerichtshof Urteil vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17
Wie lange muss eine angemessene Stellungnahmefrist sein?
Auch hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung geäußert. Die damals gesetzte Frist von ca. 1 Monat war zu kurz, die Verlängerung um weitere 3 Monate hatte das Gericht abgelehnt. Dadurch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, Art. 103 GG:
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG wird auch dann verletzt, wenn eines ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rn. 9 mwN). So liegt es hier
Bundesgerichtshof Urteil vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17
Das gilt selbstverständlich auch für andere Gründe der Nichtberücksichtigung, wie ich hier ausgeführt habe. Denn Grundsätzlich muss das Gericht alles zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Daher muss es auch die Möglichkeit einer privatgutachterlichen Stellungnahme ermöglichen und entsprechende Fristen ausreichend setzen.
Muss das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zu einem familienpsychologischen Gutachten setzen?
Ja, weil diese Gutachten umfangreich sind und nicht durch Anwalt und Gericht in eigener Sachkunde geprüft werden.
Muss das Gericht ein Privatgutachten oder eine kritische Gutachtensrezension zulassen?
Ja, es muss dies zulassen, weil hier schwierige Fragen zu beantworten sind.
Wie lange muss eine Frist zur Stellungnahme sein?
Das kann man so genau nicht sagen. Es kommt auf den Umfang des Gutachtens an. Die regelmäßig gesetzten 2 Wochen dürften nicht ausreichend sein.
Wie lange dauert eine kritische Gutachtensrezension?
Sie dauert in der Regel 14 Tage.
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Projektive Tests in Gutachten kommen immer wieder vor. Doch diese Tests sind nicht objektiv und valide. Es wird immer viel zu viel in diese Tests interpretiert.
In Gutachten kommen immer wieder die folgenden projektiven Tests vor:
Familienbeziehungstest (FBT)
Familie in Tieren
Picture Frustration Test
Satzergänzungstest
Düss-Fabelmethode
Kinder-Apperzeptions-Test
Sceno-Test
Schlosszeichentest
Schweinchen-Schwarzfuss-Test
Familiensystemtest (FAST)
SCARF
Drei-Wünsche-Test
Baumzeichentest
Sterne-Wellen-Test
Zehn-Wünsche-Fantasiespiel
usw.
Projektive Tests sind niemals objektiv oder valide
Alle diese Tests sind für sich genommen nicht objektiv oder valide (valide = gültig). Objektive, valide Daten kann man mit diesen Tests niemals erhalten. 1Salzgeber Rn. 1386
Daher sind diese projektiven Testverfahren in der gutachterlichen Anwendung und Interpretation unbrauchbar. 2Salzgeber Rn. 1331
Fachlich sind projektive Tests nicht einmal Tests. 3Salzgeber aaO
Auswertung nur mit dem Kind zusammen von projektiven Tests
Wichtig dabei ist: Wenn man diese Tests verwenden möchte, dann muss man bei der Interpretation das Kind hinzuziehen, um zu vermeiden dass der / die Gutachter/in nach Zeitgeist oder eigener Voreinstellung entscheidet und interpretiert. 4Salzgeber Rn. 1333 Die Bedeutung von Tiercharakteren ist je nach Generation nämlich eine andere. Zu Familie in Tieren und der Willkürlichkeit bei der Interpretation hatte ich mich schon auf meiner Familienrechtsseite ausgelassen.
Projektive Tests prüfen oder widersprechen andere Untersuchungsergebnissee
Sinn und Zweck projektiver Tests kann daher allenfalls sein, dadurch Erkenntnisse aus nachfragenden Gesprächen und Untersuchungen auf Richtigkeit zu prüfen. Manche dieser Tests (wie der Eigentliche-Entscheidungs-Test EET) bringen die Kinder zudem in Entscheidungsnot, belasten und schädigen damit das Kind.
Zudem liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, diese Tragweite erkennt das Kind nicht. Sie mögen gerechtfertigt sein, dazu muss man im Gutachten ausführen.
Fazit
Projektive Tests sind mit Vorsicht zu genießen. Die Interpretation ist oft subjektiv. Auch dass Richter in der Anhörung den drei Wünsche Test simulieren, verdeutlicht dass deren Aussagegehalt oft verkannt wird und dass er falsch angewandt wird.
Ich lehne solche Tests daher ab. Wenn sie im Gutachten verwendet werden, muss konkret und einzelfallbezogen begründet werden, was wie berücksichtigt wird, was damit belegt wird und was hierdurch widerlegt wird.
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Auch in Österreich gibt es familienpsychologische Gutachten. Und auch solche familienpsychologischen Gutachten in Österreich kann man anfechten.
Wie ficht man Gutachten in Österreich an? Mit einer kritischen Gutachtensrezension von mir. Denn die Grundlagen sind beinahe überall gleich bzw. sehr ähnlich.
In Deutschland gibt es die Mindestanforderungen an die Qualität für Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen. 5 gute Gründe, diese zu befolgen, habe ich hier zusammengefasst.
In Österreich hingegen gibt es die Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts (nicht zu verwechseln mit der Gutachterrichtlinie – Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten), beide zu erhalten über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Kann ein deutscher Jurist oder Psychologe ein österreichisches Gutachten prüfen?
Ja. Die Frage lässt sich mit einem einfachen Blick in die Empfehlungen schnell beantworten:
Das Literaturverzeichnis benennt die bekannten deutschen Experten und Bücher (Balloff, Dettenborn, Hommers, Kannnegießer, Kindler und Salzgeber).
Insbesondere werden die Mindestanforderungen dort bei Frau Kannegießer aufgeführt (S. 31)
Auf die „einschlägige“ Literatur wird dort auf S. 4 ebenfalls hingewiesen.
Die Details sind manchmal anders, aber im Grunde ident. Ein Gutachten hat immer dieselben Mindestinhalte, muss ein wissenschaftliches Vorgehen sein, die Rechtsfrage muss in eine psychologische umgewandelt werden und mehr.
Letztlich ist also das Vorgehen in Deutschland und Österreich gleich.
FAQ zu familienpsychologischen Gutachten in Österreich anfechten
Kann man ein familienpsychologisches Gutachten in Österreich anfechten?
Ja, kann man, mit Gegengutachten, methodenkritischer Stellungnahme oder einer kritischen Gutachtensrezension von mir
Wird eine kritische Gutachtensrezension in Österreich anerkannt?
Wenn das Gerichtsgutachten in der Erörterung schlüssig erscheint, braucht kein weiteres Gutachten eingeholt werden (OGH 7. 5. 2002, 7 Ob 53/02y; 14. 6. 2016, 11 Os 26/16g). Genau hier setze ich an: Ich zeige handwerkliche, formelle und wissenschaftliche Fehler auf unter Bezugnahme auf die aktuelle wissenschaftliche Literatur. Danach kann sich das Gericht von der Richtigkeit meiner Argumente überzeugen und kann daher dieses nicht einfach übergehen. Privatgutachten müssen im Zivilverfahren – anders als im Strafprozess – stets zum Akt genommen werden, weil als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet ist. Die Beweismittel werden in der ZPO nicht taxativ aufgezählt. Das Privatgutachten wird in der Lehre daher als „urkundlich belegtes Parteienvorbringen“ bzw. als Beweismittel im weiteren Sinn qualifiziert. Demzufolge billigt auch der OGH in Zivilsachen in stRsp den Privatgutachten den „Rang von Privaturkunden“ zu 1RA Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M, S. 353f.
Hilfe erhalten beim erfolgreichen Gutachten anfechten?
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Es ist eine schwierige emotionale Situation: Der unbewiesene Missbrauchsverdacht. Mir sind viele Verfahren bekannt, in denen man diesen unbewiesenen Missbrauchsverdacht zum Anlass nimmt, einer Mutter die Sorge zu entziehen bzw. familienpsychologische Gutachter diese Empfehlung eines Sorgerechtsentzuges aussprechen. Das ist leider falsch. Unbewiesener Missbrauch kann zu keinen Sorgerechtseinschränkungen des Meldenden führen.
Unbewiesener Missbrauchsverdacht begründet keine Bindungsintoleranz
Ein Elternteil, das Vermutungen von Missbrauch am Kind äußert, ist deswegen nicht Bindungsintoleranz. Dieser Elternteil hat auch keine fehlende Kooperationsfähigkeit. Nachlesen kann man das bei Salzgeber:
Nur in äußerst seltenen Fällen wird der Sachverständige das Vorbringen eines sexuellen Missbrauchsvorwurfes als fehlende Kooperationsbereitschaft einschätzen, mit Folgen auch das Sorgerecht berührend. Auch wenn … ein sexueller Missbrauchsvorwurf nicht bestätigt werden kann, so kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass kein Missbrauch oder Übergriffe stattgefunden haben
Unbewiesener Missbrauchsverdacht ist kein Grund für Sorgerechtseinschränkungen!
Michael Langhans, Gutachtenskritiker
Missbrauchsvorwürfe kann ein Gutachter nicht begründen oder ablehnen!
Solche Missbrauchsvorwürfe oder Missbrauchsverdacht kann ein familienpsychologischer Gutachtern auch grundsätzlich nicht begründen oder ablehnen. Dies wäre Aufgabe des Richters, der die Tatsachen auszuwerten hat, in der Regel auch die Frage ob Aussagen glaubwürdig sind. Auch hierzu äußert sich Salzgeber:
der Sachverständige (habe) nur zu prüfen, ob hinsichtlich der Anschuldigungen, die den Verdacht auf sexuellen Missbrauch begründen, die Angaben des betroffenen Kindes den wissenschaftlichen Kriterien genügen (…) Damit ist noch keine Bewertung der Frage verbunden, ob dann tatsächlich das inkriminierte Geschehen stattgefunden hat“
Damit wird nur dann, wenn das Gericht absichtliche Lügen feststellen konnte, ein Eingriff in die elterliche Sorge möglich sein.
Die Realität ist oft eine andere. Deshalb sollte man gegen überbordernde Gutachter vorgehen, die diese oben stehenden, einfachen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht umsetzen. Entweder mit einer kritischen Gutachtensrezension von mir oder sofort mit einer Amtshaftungsklage auf Schadensersatz gegen einen Gerichtsgutachter.
Hilfe erhalten beim erfolgreichen Gutachten anfechten?
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Bei Missbrauchsvorwurf hat man oft das Problem, dass man etwas nicht beweisen kann. Oftmals agieren familienpsychologische Gutachter, Psychologen und Richter damit, dass dem vermeindlich den anderen Elternteil falsch belastenden Elternteil die Sorge entzogen wird. Dieser wäre ja bindungsintolerant und kooperationsunfähig. Doch ein Missbrauchsvorwurf rechtfertigt nicht den Schluss auf fehlende Kooperationsfähigkeit.
Fehlende Kooperation nicht bei falschen Missbrauchsvorwurf
Das sage nicht ich, sondern der Standard-Werk Ersteller Joseph Salzgeber. Er schreibt in seinem Buch Familienpsychologisches Gutachten 17. Auflage 2020 das folgende:
Nur in äußerst seltenen Fällen wird der Sachverständige das Vorbringen eines sexuellen Missbrauchsvorwurfes als fehlende Kooperationsbereitschaft einschätzen, mit Folgen auch das Sorgerecht berührend. Auch wenn … ein sexueller Missbrauchsvorwurf nicht bestätigt werden kann, so kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass kein Missbrauch oder Übergriffe stattgefunden haben.
Salzgeber, Rn. 859
Einfach formuliert: Auch ein nachträglich als falsch herausgestellter Missbrauchsvorwurf rechtfertigt nicht die Entziehung der Sorge – außer in gesondert zu begründenden Ausnahmefällen. Schließlich ist es ja die Pflicht von Eltern, ihre Kinder zu schützen. Und das geht nicht, wenn man Angst vor Herausnahmen haben muss, egal was man tut.
Hilfe erhalten beim erfolgreichen Gutachten anfechten?
Das alles sind für Sie böhmische Dörfer und Sie verstehen nur Bahnhof? Sie wissen aber, dass das Gutachten falsch ist? Dann hier klicken, um eine rechtlich-tatsächliche Prüfung des Gutachtens, der Einhaltung der Gütekriterien und sonstiger Auffälligkeiten zu erhalten:
In einem familienpsychologischen Gutachten rund um den Themenkomplex sexueller Missbrauch meint ein/e Psychologe/in, im Gutachten die Echtheit von Urkunden bezweifeln zu können.
Konkret schreibt er/sie in seinem/ihrem Gutachten: „Der/Die Sachverständige möchte anmerken, dass das zur Akte gereichte Schreiben von … aus gutachterlicher Sicht signifikante Auffälligkeiten aufweist, welche die Aufstellung der Hypothese rechtfertigen, dass hier nicht das vollumfängliche Schreiben von … zur Akte gereicht wurde, sondern ein Teil dessen Schreibens auf dessen Briefkopf kopiert sein könnte.“
Die Gutachterensperson unterstellt also entweder eine Urkundenfälschung oder eine Fälschung beweiserheblicher Tatsachen. Daran ändert auch die Aussage, er/sie habe nur eine Hyothese aufgestellt, nichts.
Zum einen ist die Frage, ob eine Fälschung vorliegt, durch daktyloskopische, graphologische oder chemisch-spektroskopische Forensik sicherzustellen, nicht jedoch mit psychologischen Mitteln.
Der/Die Gutachter/in überschreitet insoweit seine/ihre Aufgabe und den Beweisbeschluss. Da dies zum Nachteil einer Partei erfolgt, ist er/sie in der Regel auch befangen.
Befangenheit rügen bei Unterstellung unechte Urkunde
Ich habe dem Elternteil empfohlen, Befangenheit zu rügen und ggf. Strafanzeige zu stellen. Schadensersatzansprüche sollte man auch geltend machen.
Es ist ein Exzess, wie er Gottseidank nur selten vorkommt. Aber dafür ist es ein besonders schlimmer, der deutlich macht wie einseitig Sachverständige Akten interpretieren – aus meiner Sicht voreingenommen. Echtheit von Urkunden hat das Gericht zu bezweifeln, nicht der Psychologe/die Psychologin.
Ach ja, es ist ein Gutachter/eine Gutachterin, der/die durchaus auch schon seine/ihre Medienauftritte hatte.
Eine Gutachtensrezension rentiert sich daher, um solche Mängel rechtlich und formell aufzudecken.
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