Es kommt immer wieder vor, dass Gutachter sich auf die falsche Auflage der Mindestanforderungen beziehen:
Das Gutachten ist gemäß den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (erarbeitet unter Mitwirkung einschlägiger Fachverbände der Arbeitsgruppe Familienrechtlicher Gutachten, 2. Auflage 2019, www.psychologenverlag.de) erstattet worden.
aus einem Gutachten, das am 26.02.2026 fertiggestellt wurde.
Falsche Mindestanforderungen führen nicht automatisch zu falschem
Richtig ist, dass seit dem 22.09.2025 die 3. Auflage 2025 gilt. Hierüber hatte ich berichtet, auch dass die Unterschiede nicht sehr groß sind und daher die falsche Zitierung inhaltlich nicht zu einem unverwertbaren Gutachten führt.
Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen erstellt
Ein solches Gutachten ist aber sicherlich nicht nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und basiert auch nicht auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Ob ein alter Baustein ungeprüft verwendet wurde oder der Gutachter/die Gutachterin nicht „up-to-date“ ist, kann dahingestellt bleiben. Ein solches Gutachten lässt m.E. den Rückschluss auf fehlende Professionalität, fehlende Wissenschaftlichkeit und fehlende aktuelle Erkenntnisse zu, vor allem aber den Rückschluss, dass nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt wurde.
Auch hier habe ich kein Verständnis, dass beim Zitieren der Mindestanforderungen in einer falschen Auflage das Gericht nicht rechtzeitig eingreift und das Gutachten zurüclgeben lässt.

