Zur Prüfung eines Gutachtens, ob dieses verwertbar ist oder unter groben Mängeln leidet, gehört auch die Prüfung weiterer Unterlagen wie der Beweisbeschluss oder der Aufklärung des Gutachters bzw. der Gutachterin vor Beginn des Gutachtens. Denn wenn die Aufklärung über Inhalte oder Freiwilligkeit eines familienpsychologischen Gutachtens und der Teilnahme daran fehlerhaft ist, kann sich dies auf das Ergebnis auswirken.
Daher muss eine Prüfung der Aufklärung des Gutachters erfolgen. Problematisch ist es dabei aber, dass viele solche Informationsblätter unterschreiben, sich aber keine Kopie zurückbehalten. Diese müsste dann vor Anfechten des Gutachtens angefordert werden.
Häufige Fehler bei der Aufklärung des Gutachters
Die folgenden Fehler kommen bei der Aufklärung vor (nicht abschließend):
- Der konkrete Untersuchungsplan ist nicht genannt, nur ggf. falsche oder unpassende Bausteine
- Es wird nicht deutlich gemacht, dass bereits Inhalte des ersten „Kennenlerngesprächs“ mit weiteren Aufklärungen Bestandteil des Gutachtens ist
- Es wird nicht darauf hingewiesen, dass das Gutachten nur eines von verschiedenen Beweismitteln ist, auf das ein Gericht seine Entscheidung basieren wird.
- Interaktionsbeobachtungen sollten nicht während eines normalen Besuchskontaktes in einer Einrichtung erfolgen
- Befragung von Fachkräften oder Dritten hat das Gericht anzuordnen; der Gutachter entscheidet hierüber nicht frei.
- Es wird nicht darüber aufgeklärt, dass auch ein Gutachten nach Aktenlage möglich ist und ggf. die bessere Lösung in bestimmten Konstellationen darstellt. Aussagen wie „nur wenn Sie mitmachen, können auch gute Lösungen gefunden werden“ ist insoweit bewusst falsch und täuscht die Eltern
- Es wird nicht darauf hingewiesen, dass neben dem psychologischen Sachverständigen Gutachten im Familienrecht auch Beweiseinreichungen über das Gericht möglich sind
- Die Inhalte der zu prüfenden Komponenten werden nicht geschildert, so dass man sich nicht vorbereiten kann (und mangelnde parate Details dann nachteilig bewertet werden)
- Es wird behauptet, man müsse sich nicht vorbereiten, was zwar theoretisch richtig ist; eine Vorbereitung auf ein Gutachten unter professioneller Anleitung erhöht aber Ihre Chancen auf ein erfolgreiches Gutachten
- Es werden eben oftmals nicht alle Informationen im Gutachten dargelegt, sondern es erfolgt eine Einordnung nach Relevanz, was eine Vorsortierung darstellt und daher falsch ist.
- Datenschutz betreffend Dritter Personen ist unklar, eine Erhebung nach Art. 6 I c DSGVO betrifft gerade nicht personenbezogene Daten Dritter.
Diese Liste ist nicht abschließend. Ähnliche Inhalte finden sich aber in mir zur Verfügung stehenden „Aufklärungen“ von Gutachtern oder Gutachtensgesellschaften.
Ich empfehle oftmals, ggf. Fragen schriftlich zu stellen. Ein guter Gutachter wird, alleine um eine Vertrauensbasis aufzubauen, diese Fragen gerne und offen beantworten.
Folgen von Fehlern bei der Aufklärung
Die Folgen einer fehlerhaften Aufklärung können nicht pauschal eingeschätzt werden. Hierzu muss en detail der Fehler und die Auswirkung auf das Gutachten geprüft werden.
Manche Fehler führen dazu, dass man einen Gutachter ablehnen muss, weil man getäuscht wurde oder sich getäuscht fühlt.
Manche Fehler wirken sich auf das Gutachten nicht aus.
Manche führen dazu, dass Teile des Gutachtens nicht (mehr) verwertet werden können.
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Gerichte dazu neigen, Gutachten weitgehend immer zuzulassen, so dass es schwierig ist, einmal erteilte Informationen „zurückzurufen“, da der Gutachter trotz Täuschung des Probanden gegenüber dem Gericht keine Schweigepflicht hat.
Gerne sind wir Ihnen behilflich beim Prüfen von Aufklärungen, auch vor Erstellung des Gutachtens.