Ich hatte bereits in meinem Blog darauf hingewiesen, dass die Mindestanforderungen im Beweisbeschluss eine kluge Regelung sind. Heute bekam ich ein Beispiel auf den Tisch, wo dies vorbildlich umgesetzt ist.
So regelt das AG Eutin die Mindestanforderungen im Beweisbeschluss
Das Amtsgericht Eutin hat dies geregelt wie folgt:
Ich finde die Regelung nicht schlecht: „Bei der Abfassung des Gutachtens sind die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftsverfahren (NZFam 2015, 937 ff.) zu beachten.“ (AG Eutin)
Dadurch wird deutlich, dass das Gutachten fachlich akkurat sein soll (vgl. OLG Schleswig hier und OLG Hamm hier), so dass dies ohnehin verbindlich ist. Klarheit schafft aber eine solche Regelung.
Ich hatte die folgende Formulierung vorgeschlagen:
Das Gutachten hat unter Berücksichtigung der Fachstandards Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht erstellt zu werden.
Langhans in Familienrecht by Michael Langhans
Fordern Sie dies in Gutachten ein. Somit herrscht Klarheit. Gründe gegen diese Klausel gibt es nicht.
Eine Antwort auf „Mindestanforderungen im Beweisbeschluss“
[…] Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2019 […]