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Familienpsychologische Gutachten

Muss Gericht Privatgutachten berücksichtigen

Viele, die überlegen, ob Sie eine Gutachtensrezension oder eine methodenkritische Stellungnahme beauftragen sollen, fragen sich, ob ein Gericht ein solches Privatgutachten in seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Die Antwort ist: Ja. Ein Richter muss ein Privatgutachten sowie Beweismittel berücksichtigen, die man vorlegt.

Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung Privatgutachten

Wenn ein Privatgutachten nicht (ausreichend) berücksichtigt wird, dann liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG vor, so der Bundesgerichtshof 1in IV ZR 190/08.

Zu alldem verhält sich das Berufungsurteil nicht. Da das
Berufungsgericht sich insoweit aufdrängende Aufklärungsmöglichkeiten
nicht ausgeschöpft hat, ist das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör
verletzt worden.

BGH IV ZR 190/08 Rn. 11

Dies bedeutet, dass sich das Gericht nicht einfach auf Seite eines Sachverständigen schlagen kann, sondern nur bei einleuchtenden und logischen Aspekten diesem den Vorzug geben darf. Zudem ist vom Richter besondere Sorgfalt gefordert:

so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in
diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier
gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen
nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch
nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (ständige
Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08,
VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.).

BGH IV ZR 190/08 Rn. 5

Einwände, die sich aus einem solchen Privatgutachten ergeben – bei meinen kritischen Gutachtensrezensionen also Verstöße gegen die Fachliteratur und die Fachstandard, insbesondere die Mindestanforderungen für die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen – muss ein Gericht grundsätzlich ernst nehmen, den Sachverhalt ggf. weiter aufklären und den angesprochenen Aspekten nachgehen 2BGH IV ZR 220/19

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.

BGH IV ZR 220/19 Rn. 12

Gericht muss gegebenenfalls Obergutachten einholen

Dies bedeutet, wenn der gerichtliche Gutachter die Einwände nicht ausräumen kann, muss ein neues Gutachten eingeholt werden 3BGH IV ZR 220/19.

Jedenfalls sind private Gutachten erkennbar zu verwerten 4BGH IV ZR 57/08. Auch private Gutachten müssen in die Entscheidung einfließen:

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen.

Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäߧ 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 – IV ZR 206/97 – NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – VersR 1992, 722 unter II 2, jeweils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um
dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 – VI ZR 264/79 – VersR 1981, 576 unter II 1 b).

Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. Dezember 1991 aaO; jeweils m.w.N.).

BGH IV ZR 57/08 Rn. 7

Wie muss das Gericht also mit Privatgutachten umgehen?

Zusammenfassend kann man sagen, dass das Gericht

  • Sorgfältig vorgehen muss
  • Einwänden nachgehen muss
  • diese logisch und nachvollziehbar widerlegen muss oder ein neues Gutachten („Obergutachten“) einholen muss
  • Privatgutachten wie meine Gutachtensrezensionen erkennbar verwertet werden müssen

Genügt dem ein Beschluss nicht, ist eine Entscheidung unzulässig und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

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Familienpsychologische Gutachten

Faulheit Ursache von Gutachten?

Ich für meinen Teil habe schon oft erkannt, dass eine gewissene Bequemlichkeit, Arbeitsüberlastung oder Faulheit Ursache von Gutachten ist. Jetzt habe ich auch eine Belegstelle bzw. den Beweis dazu gefunden, durch eine Richterin formuliert in den Sieben Sünden des Sachverständigen, einem Aufsatz in einer Zeitschrift aus Österreich.

Sieben „Sünden“ des Sachverständigen

Die österreichische Richterin Dr. Dworak schreibt in ihrem Beitrag in „Der Sachverständige“ 1/2017 mit dem Titel „Sieben „Sünden“ des Sachverständigen aus der Sicht des Richters – Praxisbeispiele“ folgendes:

Richter unterscheiden sich vom Weltenherrscher weiters
dadurch, dass sie weder allmächtig noch allwissend, sondern
selbst fehleranfällig und nicht frei von Sünden sind.
Hier darf leider insbesondere acedia, die Faulheit, nicht
unbeachtet bleiben. Wenn Richter auch selten aus bösem
Willen Arbeit, die eigentlich ihnen zukommen würde,
auf den Sachverständigen abwälzen, so kommt es – und
hier kann ich mich keineswegs ausnehmen – doch immer
wieder vor, dass unter Zeit- und Arbeitsdruck und zunehmender
Aktendicke beim Gutachtensauftrag der Weg des
geringsten Widerstands, insbesondere der Verweis auf ein
nicht wirklich kritisch reflektiertes und auf Schlüssigkeit
und rechtliche Relevanz geprüftes Vorbringen, gewählt
wird.

Der Sachverständige 1/2017

Ich bin ja froh, dass nicht ich, sondern eine Richterin das geschrieben hat. Ein Shitstorm wäre mir sicher, würde ich dies so behaupten. Darf man das so sagen, insbesondere noch in Latein?

Hier darf leider insbesondere acedia, die Faulheit, nicht
unbeachtet bleiben.

Dr. Elfriede Dworak, Handelsgericht Wien

Ich finde, man muss. Und insoweit bin ich Dr. Dworak so dankbar. Familienrichter haben oftmals keine Zeit, um Beweisaufnahmen auszuführen. Das zu berichtigen wäre Aufgabe der Justizverwaltung, wie das OLG München, Familiensenate Augsburg in 30 UF 232/15 u.a. festgestellt hat. Und gleichwohl passiert es nicht. Fälle Lösen Eingaben nicht. Und deshalb geht man den einfachen Weg und beauftragt Gutachten. Dass man dann auch keine Zeit hat, diese kritisch zu hinterfragen, ist die logische Konsequenz. Absicht ist das nicht, doch am Ergebnis ändert dies auch nichts.

Faulheit ist also eine Ursache für viele Gutachten 1zitiert nach Dworak in Der Sachverständige 1/2017, S. 5. Das hat zumindest eine Richterin festgestellt, und wissenschaftlich zitieren darf man sicherlich, ohne dass man sich beleidigt fühlt. Als Ansporn, ein Gutachten kritisch zu hinterfragen, mag dies allemal dienen.

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