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Familienpsychologische Gutachten

Wann ist ein Sachverständigengutachten unrichtig

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer relativ neuen Entscheidung mit den Voraussetzungen, wann ein Sachverständigengutachten unrichtig ist, auseinandergesetzt:

„Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten dann, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht, also die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen nicht existieren oder die Befunderhebung, soweit nicht vom Gericht vorgegeben, fehlerhaft oder unvollständig ist, oder wenn der Sachverständige aus dem festgestellten Sachverhalt falsche, unhaltbare Schlüsse zieht (Berkemann, Haftung des Sachverständigen nach § 839 a BGB – Rechtsprechung im Überblick (BGH/OLG), Juris-Mitteilungen 2021, 65 ff, 68; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage 2020 § 839 a Rn. 19 m.w.Nw.). Dabei kommt im Rahmen von § 839a BGB dem Anspruchsteller die volle Substantiierungslast für die Unrichtigkeit des Gutachtens zu. Auf Erleichterungen wie im Arzthaftungsrecht kann er sich nicht berufen (Berkemann, a.a.O., S. 67; Wagner, a.a.O., Rn. 44). Die vermeintlichen Nachlässigkeiten und Unterlassungen des Sachverständigen müssen von ihm klar benannt werden. Erst für den Fall einer schlüssigen Darlegung kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Regressprozess in Betracht (Berkemann a.a.O. S. 67).“

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2023 – 11 U 112/22

Es müssen also die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die festgestellten Tatsachen dürfen nicht existieren
  • Die Befunde müssen fehlerhaft oder unvollständig sein
  • Die Schlüsse müssen unhaltbar sein

Salzgeber formuliert dies in Familienpsychologisches Gutachten 7. Auflage wie folgt:

„Ein unrichtiges Gutachten entsteht bei unrichtiger Tatsachenfeststellung, fehlerhaften Schlussfolgerungen oder Vorspiegeln von Sicherheiten, obwohl gerade im Familienrecht Prognosen über zukünftige Entwicklungen oftmals sehr vage bleiben müssen und im besten Falle nur ungefähre Wahrheitlichkeitsaussagen möglich sind.“

zitiert nach Josef Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rn. 172

Soweit erst einmal nichts neues. Die wichtige Frage ist aber, wie sich die fehlerhaften Schlüsse und Befunde ermitteln lassen. Nur dann ist ein Sachverständigengutachten unrichtig.

Auch dazu hat das OLG Hamm eine deutliche Aussage:

Die Mindestanforderungen haben zwar keine Gesetzeskraft und binden das Gericht nicht. Sie sind aber vom Sachverständigen K. zu Recht als wichtige Orientierung bei der Beurteilung des Gutachtens der Beklagten zugrunde gelegt worden (vgl. auch Hammer, a.a.O. § 163 FamFG Rn. 29a Fn. 244).

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2023 – 11 U 112/22

Damit bekennt sich nach dem OLG Schleswig ein weiteres Oberlandesgericht deutlich zu den Mindestanforderungen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm geht sogar so weit, dass man verschiedene Punkte der Mindestanforderungen prüft, was auch der bestellte Obergutachter getan hatte.

Auch wenn die Entscheidung für den Kläger negativ ausgefallen ist, ist sie eine wichtige Entscheidung, soweit damit die Verbindlichkeit der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht anerkannt und durchgeprüft werden – genau die Vorgehensweise, die wir seit Monaten propagieren und aktiv fördern.

Wenn die Mindestanforderungen nicht eingehalten sind, dann liegt ein unrichtiges Sachverständigengutachten vor i.S. der Rechtsprechung des BGH.

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