Die nachträgliche Beauftragung weiterer Gutachter führt nicht zu einer Verwertbarkeit eines Gutachtens. Das OLG Schleswig hat solch ein Vorgehen ausgeschlossen.
Keine nachträgliche Beauftragung weiterer Gutachter
Hierzu führt das Oberlandesgericht aus:
Jedenfalls führt die nachträgliche Beauftragung eines weiteren Sachverständigen, der nur teilweise an der bei Bestellung bereits abgeschlossen Begutachtung der Familienmitglieder teilgenommen hat, nicht zur Verwertbarkeit des Gutachtens eines nicht hinreichend qualifizierten Sachverständigen
OLG Schleswig vom 7.5.2020 – 13 UF 4/20
Das ist eine Selbstverständlichkeit: Ein Gutachter muss die gesamte Exploration selbst miterleben, um die Ergebnisse interpretieren zu können. Ansonsten interpretiert er ja nicht die Aussagen von Beteiligten, sondern seinen Kollegen/seine Kollegin.
Nachträglich ein Psychiater macht noch kein verwertbares Gutachten
Soweit das Amtsgericht nachträglich die Psychiaterin H. neben der Diplom-Sozialpädagogin zur Sachverständigen bestellt hat, führt auch dieses nicht zur Verwertbarkeit des Gutachtens. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Psychiaterin H. die o. g. Mindestanforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen im Sinne des § 163 I FamFG erfüllt.
OLG Schleswig aaO
Dabei liegen hier zwei Probleme vor: Im obigen Fall war das Gutachten von einem Pädagogen erstellt. Der Psychiater sollte also, weil diese in §163 I FamFG aufgeführt sind, nur dazu dienen, dem ganzen „Gehalt“ zu geben. Das misslang offenbar.
Denn ein Psychiater ist eben auch nicht zwingend in der Lage, psychologische Fragestellungen zu beantworten und erfüllt die verbindlichen Mindestanforderungen nicht immer.
Was ich auch immer sage: Mangelnde Qualität des Gutachters führt zu mangelnder Qualität des Gutachtens. Hierzu stellt das OLG fest:
Die mangelnde Qualifikation der Sachverständigen spiegelt sich letztlich auch in der Qualität des Gutachtens wider. Hiermit hat sich das Amtsgericht nicht kritisch auseinandergesetzt.
OLG Schleswig aaO
Mindestanforderungen detailreich prüfen
Es ist daher wichtig, in die Details des Gutachtens und der Mindestanforderungen einzusteigen und lehrbuchartig, wie es das OLG Schleswig und ich in meinen Gutachtensrezensionen machen, die Voraussetzungen derselben zu prüfen.
Eine nachträgliche Beauftragung weiterer Gutachter führt daher in der Regel nicht zur Verwertbarkeit von Gutachten. Letztlich kommt es aber auf die inhaltliche Qualität an, die das Gericht (und die Anwälte) prüfen müssen, ggf. mit meiner Hilfe.
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Eine Antwort auf „Nachträgliche Beauftragung weiterer Gutachter“
[…] Sicherlich ist nicht jedes Abweichen von den Mindestanforderungen bereits dazu führend, dass das Gutachten unverwertbar ist. Wenn aber mehrere der oben genannten Punkte auch bei Euch nicht eingehalten sind, dann dürfte das Gutachten nicht verwertbar sein. Gleichwohl ist eben auch nicht jeder Psychiater i.S. §163 FamFG geeignet. […]