Muss das Gericht eine angemessene Frist (Stellungnahmefrist) zum Gutachten setzen und insoweit auch die Einholung eines Privatgutachters ermöglichen? Damit hat sich der Bundesgerichtshof bereits auseinandergesetzt.
Muss das Gericht eine Stellungnahmefrist setzen?
Insbesondere bei schwierigen Sachfragen muss das Gericht eine angemessene Frist setzen, um sich mit dem Beweisergebnis auseinanderzusetzen. Dies bedingt auch die Möglichkeit, sich Hilfe von einem Privatgutachter zu holen.
Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; Beschluss vom 12. Januar 1982 – VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335)
Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 17; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 411 Rn. 2, 7).
Bundesgerichtshof Urteil vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17
Wie lange muss eine angemessene Stellungnahmefrist sein?
Auch hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung geäußert. Die damals gesetzte Frist von ca. 1 Monat war zu kurz, die Verlängerung um weitere 3 Monate hatte das Gericht abgelehnt. Dadurch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, Art. 103 GG:
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus
Bundesgerichtshof Urteil vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17
Art. 103 Abs. 1 GG wird auch dann verletzt, wenn eines ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 97/15, GE 2016,
1207 Rn. 9 mwN). So liegt es hier
Das gilt selbstverständlich auch für andere Gründe der Nichtberücksichtigung, wie ich hier ausgeführt habe. Denn Grundsätzlich muss das Gericht alles zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Daher muss es auch die Möglichkeit einer privatgutachterlichen Stellungnahme ermöglichen und entsprechende Fristen ausreichend setzen.
Ja, weil diese Gutachten umfangreich sind und nicht durch Anwalt und Gericht in eigener Sachkunde geprüft werden.
Ja, es muss dies zulassen, weil hier schwierige Fragen zu beantworten sind.
Das kann man so genau nicht sagen. Es kommt auf den Umfang des Gutachtens an. Die regelmäßig gesetzten 2 Wochen dürften nicht ausreichend sein.
Sie dauert in der Regel 14 Tage.
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